Der Fasching 2021 fällt angesichts Corona aus. Trotzdem: Hat man Faschingsdienstag frei in Bayern?
Bild: Uwe Zucchi, dpa (Symbolbild)
Der Fasching 2021 fällt angesichts Corona aus. Trotzdem: Hat man Faschingsdienstag frei in Bayern?
Bild: Uwe Zucchi, dpa (Symbolbild)
Fasching in Bayern, das ist in gewöhnlichen Jahren die Zeit der Narrenbälle und Umzüge der bunten Partys und Garden. 2021 ist alles anders - der Fasching fällt angesichts von Corona-Pandemie und Kontaktbeschränkungen weitgehend aus.
Eine Frage stellt sich Arbeitnehmern trotzdem: Wie ist es eigentlich mit dem frei nehmen zum Höhepunkt des Faschings? Ist Faschingsdienstag am 16. Februar gesetzlicher Feiertag in Bayern? Gibt es ein Gewohnheitsrecht auf einen freien Tag? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Klare Antwort: nein. Weder Rosenmontag noch Faschingsdienstag sind in Bayern gesetzliche Feiertage. Sie sind also auch nicht arbeitsfrei. Was Feiertag ist und was nicht, ist im bayerischen Feiertagsgesetz geregelt. Demnach gelten als Feiertage im Freistaat:
Dazu kommt noch Mariä Himmelfahrt in Teilen Bayerns sowie das Hohe Friedensfest in Augsburg. Die Faschingstage zählen ebenso wie Aschermittwoch nicht dazu.
Richtig ist, dass zumindest am Faschingsdienstag vielen Firmen in Bayern traditionell nachmittags schließen, die Beschäftigten also frei haben. Ob das auch 2021 so ist, entscheiden die jeweiligen Firmenleitungen. Sie können ihren Beschäftigten frei geben - müssen es aber nicht. Gerade in Corona-Zeiten, in denen der Fasching ebenso ausfällt wie vielerorts der Umsatz, dürfte so mancher Arbeitgeber durchaus überlegt haben, ob er freimachen lässt.
Faschingsdienstag ist kein offizieller Feiertag, damit gibt es auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, frei zu bekommen. Nur unter ganz bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer tatsächlich eine Art Anrecht darauf, am Faschingsdienstag frei zu bekommen. Man spricht hier von der sogenannten betrieblichen Übung. Eine solche entsteht, wenn der Arbeitgeber immer wieder ohne Vorbehalt bestimmte Vergünstigungen wiederholt und Arbeitnehmer daraus schließen können, dass ihnen diese ständig gewährt werden soll.
Allerdings ist auch das nicht unumstritten. So entschied etwa Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 14.06.2017 - Az. 2 Sa 307/17), dass es regelmäßig keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Rosenmontag aus betrieblicher Übung gebe.
Wer an Fasching 2021 trotz Ausgangssperre und Party-Verbot frei machen möchte, kann natürlich jederzeit unabhängig von einer Feiertags-Regelung Urlaub einreichen. Das muss nur rechtzeitig geschehen und mit dem Arbeitgeber abgeklärt sein. Nicht ratsam ist es, sich grundlos "krank" zu melden - das kann ein Kündigungsgrund sein.
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