Behördliche Maßnahmen zum Schutz von Kindern müssen sich streng am Kindeswohl orientieren. «Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen», teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt seinen Beschluss vom 29. Januar (Az. 1 UF 186/24) mit. In dem Fall war es zwischen den in Scheidung lebenden Eltern im Streit auch um das Sorgerecht für ihre drei Kinder im Alter von sieben, zehn und zwölf Jahren «immer wieder zu massiv eskalierten Konflikten» gekommen.
Schließlich entzog das Familiengericht den Eltern unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die bis dahin bei ihrer Mutter wohnenden Kinder. Diese lebten daraufhin in einer Jugendhilfeeinrichtung sowie an den Wochenenden abwechselnd bei einem Elternteil.
«Komplette Entwurzelung»
Das OLG gab nun das gemeinsame Sorgerecht beiden Eltern zurück, die Kinder zogen wieder zu ihrer Mutter. Der Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen, hieß es in der Begründung. In dem Fall bedürfe es keiner kinderschutzrechtlichen Maßnahmen. Zwar seien die Kinder durch den Umgangsstreit ihrer Eltern gefährdet. Andererseits bedeute der Umzug für diese «eine komplette Entwurzelung» und berge damit «schwerwiegende Entwicklungsrisiken».
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