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Pflegehilfsmittel Liste: Was steht Pflegebedürftigen zu?

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Pflegehilfsmittel Liste: Was steht Pflegebedürftigen zu?

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    Als technisches Pflegehilfsmittel  zahlt die Pflegekasse bei Bedarf auch ein Pflegebett.
    Als technisches Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse bei Bedarf auch ein Pflegebett. Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild)

    Wenn pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 zuhause von Angehörigen, Freunden oder guten Bekannten gepflegt werden, stehen ihnen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zu – nicht nur Geld-, sondern auch Sachleistungen. Zu letzteren zählen beispielsweise die Pflegehilfsmittel.

    Was man darunter genau versteht, welche Pflegehilfsmittel es gibt, wie man sie beantragt und welche Kosten übernommen werden, lesen Sie in diesem Artikel.

    Was sind Pflegehilfsmittel?

    Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich laut dem Bundesgesundheitsministerium um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder der pflegebedürftigen Person zu mehr Selbstständigkeit verhelfen. Dabei unterscheidet die Pflegeversicherung zwischen Verbrauchsprodukten und technischen Pflegehilfsmitteln. Beispiele sind etwa Einmalhandschuhe, Betteinlagen, ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem.

    Übernommen werden die Kosten für ein Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse laut dem Ministerium, wenn das beantragte Mittel eines von drei Kriterien erfüllt:

    • Das Pflegehilfsmittel erleichtert die Pflege
    • Das Pflegehilfsmittel lindert Beschwerden
    • Das Pflegehilfsmittel ermöglicht der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung

    Außerdem darf das Pflegehilfsmittel keine Pflichtleistung der Krankenkasse sein.

    Pflegehilfsmittel Liste: Was zählt dazu?

    Die AOK nennt auf ihrer Website einige Beispiele für technische Pflegehilfsmittel:

    • Pflegebetten
    • spezielle Pflegebett-Tische
    • Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung 
    • Hausnotrufsysteme

    Technische Hilfsmittel können Pflegebedürftige laut AOK häufig leihweise erhalten und müssen diese nicht neu kaufen. Anders sieht es bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln aus. Beispiele sind:

    • saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch
    • Fingerlinge
    • Einmalhandschuhe
    • Mundschutz
    • Schutzschürzen
    • Desinfektionsmittel für die Hände
    • Desinfektionsmittel für Flächen
    • Einmallätzchen

    Eine genaue Auflistung aller Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Körperpflege und zur Linderung von Beschwerden sowie zur selbstständigeren Lebensführung beziehungsweise zur Mobilität stellt der GKV-Spitzenverband mit Produktbezeichnungen, Artikelnummern sowie Herstellern zur Verfügung.

    Übrigens: Die Kosten für Rollstühle, Badehilfen, Toilettenhilfen oder Sitzhilfen sowie Produkte für inkontinente Pflegebedürftige wie Vorlagen oder Netzhosen übernimmt laut AOK nicht die Pflegeversicherung, sondern die Krankenversicherung.

    Pflegehilfsmittel beantragen: Worauf sollte geachtet werden?

    Wer ein Pflegehilfsmittel benötigt, muss dieses bei der Pflegekasse beantragen. Diese hat dann drei Wochen Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Ist für die Entscheidung ein medizinisches Gutachten nötigt, verlängert sich die Frist laut dem Bundesgesundheitsministerium auf fünf Wochen. Wird eine dieser Fristen überschritten, bevor sich die Pflegekasse schriftlich bei den Antragsstellenden zurückgemeldet hat, „gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt“, schreibt das Gesundheitsministerium.

    Es gibt auch Fälle, in denen das benötigte Pflegemittel nicht selbst beantragt werden muss. Wenn der Medizinische Dienst oder ein von der Pflegekasse beauftragter Gutachter im Rahmen der Pflegebegutachtung – diese findet beispielsweise statt, wenn ein Pflegeantrag gestellt wird und ein Pflegegrad von 1 bis 5 ermittelt werden soll – konkrete Empfehlungen zu Pflegehilfsmitteln hat, müssen diese laut dem Ministerium im Gutachten angegeben werden. Insofern die pflegebedürftige Person dem zustimmt, gelten die Empfehlungen im Gutachten dann als Leistungsantrag. Eine weitere Überprüfung zur Notwendigkeit ist dann nicht mehr nötig. Gleiches gilt übrigens auch für Empfehlungen von Pflegefachkräften.

    Pflegehilfsmittel: Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

    Die Kosten für Pflegehilfsmittel aus der Kategorie Verbrauchsprodukt werden grundsätzlich bis zu einer Höhe von 42 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet, wenn alle Kriterien erfüllt sind.

    An den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss sich die pflegebedürftige Person beteiligen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium beträgt der Eigenanteil zehn Prozent, maximal müssen jedoch 25 Euro zugezahlt werden.

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