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Pflege: Was sind Entlastungsleistungen in der Pflege?

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Was sind Entlastungsleistungen in der Pflege?

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    Jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad stehen Entlastungsleistungen zu. Doch was beinhalten diese?
    Jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad stehen Entlastungsleistungen zu. Doch was beinhalten diese? Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

    Im Kontext der alternden Gesellschaft Deutschlands gewinnen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der Pflege zunehmend an Bedeutung. Diese Dienstleistungen sind nicht nur für die Pflegebedürftigen selbst von großer Relevanz, sondern auch für deren Angehörige, die oft einen erheblichen Teil der Pflegearbeit übernehmen. Was Entlastungsleistungen in der Pflege genau sind und wer sie erhält, erfahren Sie hier.

    Übrigens: Nicht zu verwechseln ist der Entlastungsbetrag mit dem sogenannten Entlastungsbudget, das mit der Pflegereform 2023 eingeführt und erst am 1. Juli 2025 wirksam wird. Mit dem Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinfacht werden.

    Was sind Entlastungsleistungen in der Pflege?

    Entlastungsleistungen in der Pflege sind speziell darauf ausgelegt, pflegende Angehörige zu unterstützen und Pflegebedürftigen mehr Autonomie im Alltag zu ermöglichen. Der Entlastungsbetrag, der dazu jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zusteht, beträgt monatlich bis zu 125 Euro und ist zweckgebunden. Er kann für verschiedene Aufgaben - die Entlastungsleistungen - eingesetzt werden, wie etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitungen oder Betreuungsgruppen, die die körperliche und geistige Aktivität der Pflegebedürftigen fördern. Die Verbraucherzentrale hebt hervor, dass der Entlastungsbetrag für qualitätsgesicherte Leistungen verwendet werden muss, die nachweislich zur Entlastung der Pflegenden und zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen beitragen. Die Dienstleistungen können von verschiedenen Anbietern erbracht werden.

    Entlastungsleistungen in der Pflege unterscheiden sich von den Betreuungsleistungen laut des Bundesgesundheitsministeriums insofern, als dass sie speziell darauf ausgerichtet sind, die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Betreuungsleistungen hingegen fokussieren sich auf die direkte Unterstützung der Pflegebedürftigen, um deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und ihre Fähigkeiten so lange wie möglich zu erhalten. Betreuungsleistungen können beispielsweise in Form von gemeinsamen Aktivitäten, Gedächtnistraining oder Bewegungsübungen erfolgen und sind besonders für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa Demenzerkrankte, von Bedeutung.

    Wann bekommt man Entlastungsleistungen?

    Entlastungsleistungen stehen jedem Pflegebedürftigen in Deutschland mit einem Pflegegrad zu, der zu Hause versorgt wird. Geregelt ist dies im Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) und gesetzlich verankert ist der Anspruch in Paragraf 45 SGB XI. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht automatisch mit dem Pflegegrad, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf, schreibt das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ). Es ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass die genutzten Entlastungs- und Betreuungsleistungen nachweisbar sind, da die entsprechenden Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden müssen.

    Die Ansprüche und Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für gesetzlich und privat Pflegeversicherte sind im Übrigen gleich. Die Höhe des Pflegegrades spielt bei dem Entlastungsbetrag zudem auch keine Rolle, sodass allen zu Hause gepflegten Personen dasselbe Budget zur Verfügung steht. Nicht genutzte Beträge können aufgespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgebraucht werden. Tun sie dies nicht, verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes.

    Wer darf Entlastungsleistungen erbringen?

    Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind an bestimmte Qualifikationen gebunden. Zu den Anbietern solcher Leistungen gehören unter anderem Pflegedienste, Betreuungsdienste, geschulte ehrenamtliche Helfer unter pflegefachlicher Anleitung, Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung in Kleingruppen, Alltagsbegleiter und sonstige Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Dies bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Vorgaben zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen hat. Außerdem spielen die Pflegekassen eine zentrale Rolle bei der Auswahl und Genehmigung von Anbietern, da sie die Qualität und die Angemessenheit der Leistungen sicherstellen müssen, heißt es auf der Website des DMRZ.

    Beispiele: Was können Entlastungsleistungen beinhalten?

    Die Informationen von der offiziellen Seite des Bundesgesundheitsministeriums gesund.bund.de bieten eine umfassende Übersicht über den Entlastungsbetrag und dessen Verwendungsmöglichkeiten. Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl von Leistungen genutzt werden, darunter Angebote zur Unterstützung im Alltag, Erweiterung der Kurzzeitpflege und der teilstationären Pflege sowie zusätzliche Betreuungsleistungen und Hilfe im Haushalt durch einen Pflege- und Betreuungsdienst. Spezifische Beispiele sind Hilfen im Haushalt wie Reinigung und Einkauf, Begleitung bei Aktivitäten außer Haus, Betreuungsangebote zur stundenweisen Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger durch einen Pflegebegleiter.

    Weil die Anerkennung von Dienstleistungen nach Landesrecht erfolgt und daher die Angebote und die Qualifikationen der Anbieter je nach Bundesland variieren können, gibt es gravierende Unterschiede bei den Entlastungsleistungen in Deutschland. Für genauere Informationen zu anerkannten Angeboten und Anbietern in der Nähe sollten Sie sich daher direkt an die Pflegekasse wenden, die Listen mit Anbietern und Preisen veröffentlichen, oder Pflegestützpunkte zu konsultieren. Auf dem Portal pflege.de finden sich allerdings einige Beispiele zu Entlastungsleistungen:

    • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern und Alltagsbegleitern (beispielsweise: Arztbesuch, Besuch bei der Bank)
    • Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuung
    • Dienstleistungen rund um den Haushalt (Haushaltshilfe, Verpflegung, Einkaufen, Fahrdienste, kleinere Botengänge)
    • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege beispielsweise: Kost und Logis)

    Wo beantrage ich Entlastungsleistungen?

    Um Entlastungsleistungen zu nutzen, müssen Pflegebedürftige oder ihre Bevollmächtigten zunächst die gewünschte Leistung aus eigener Tasche bezahlen und dann die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Dies folgt dem Kostenerstattungsprinzip. Die Pflegekasse erstattet den Betrag, sobald die Rechnung eingereicht wird und das Angebot entsprechend qualifiziert ist. Es ist damit kein gesonderter Antrag für den Entlastungsbetrag erforderlich; der Anspruch besteht automatisch, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Person zu Hause gepflegt wird.

    Die Verbraucherzentrale bietet Musterschreiben an, die Pflegebedürftigen und Bevollmächtigten helfen, Erstattungen für sich selbst oder für andere einzufordern. Laut der Verbraucherzentrale ist es auch möglich, dass der Pflege- oder Entlastungsdienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, wenn eine Abtretungserklärung abgegeben wird. Dies ermöglicht es den Pflegebedürftigen, nicht in Vorkasse treten zu müssen. Es sei jedoch ratsam, sich regelmäßig eine Übersicht über die eingereichten Rechnungen geben zu lassen, um das vorhandene Budget im Auge zu behalten.

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