Startseite
Icon Pfeil nach unten
Pflege
Icon Pfeil nach unten

Pflege: Was steht mir zu, wenn ich meine Mutter pflege?

Pflege

Was steht mir zu, wenn ich meine Mutter pflege?

    • |
    • |
    Kinder, die ihre Mutter - oder auch ihren Vater - pflegen, können unterschiedliche Unterstützungsleistungen bekommen.
    Kinder, die ihre Mutter - oder auch ihren Vater - pflegen, können unterschiedliche Unterstützungsleistungen bekommen. Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbolbild)

    Manchmal kann es ganz schnell gehen, in anderen Fällen ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar. So oder so sind Betroffene dann auf Hilfe und Pflege angewiesen. Laut der Pflegestatistik 2021 werden etwa 84 Prozent aller Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 zu Hause von Angehörigen, mit oder ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes, gepflegt. Einer Vorausberechnung des Statistischen Bundesamtes zufolge könnte diese Zahl im Jahr 2025 zwischen 84,6 und 86,2 Prozent liegen.

    Fest steht, die Pflegearbeit wird häufig von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen übernommen. Sie können unterschiedliche Unterstützungsleistungen bekommen. So ergibt sich etwa die Frage: Was steht mir zu, wenn ich meine Mutter pflege? Oder meinen Vater beziehungsweise meine Eltern?

    Welche finanzielle Unterstützung bekommen pflegende Angehörige?

    Wenn Kinder die Pflege ihrer Mutter oder ihres Vaters übernehmen, kann es sein, dass sie im Job kürzertreten müssen oder diesen sogar ganz aufgeben. Eine AOK-Studie aus 2024 zeigt etwa, dass Angehörige rund 49 Stunden pro Woche in die Pflege investieren. Das wirkt sich auch auf deren Berufstätigkeit aus. Der Studie zufolge arbeiten nur rund 46 Prozent der Hauptpflegepersonen in Vollzeit, 37 Prozent arbeiten in Teilzeit und etwa 18 Prozent gehen keiner Beschäftigung nach.

    Die Pflegearbeit ist hier nur zum Teil als Grund zu nennen, aber in der Studie gaben über 50 Prozent der Teilzeitbeschäftigten und 28 Prozent der Nicht-Erwerbstätigen die Pflege als Grund für die Reduzierung oder Jobaufgabe an. In diesem Zusammenhang stellt sich also die Frage, welche finanzielle Unterstützung pflegende Angehörige bekommen können.

    Laut wege-zur-pflege.de, einer Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), besteht bei der Pflege von Mutter, Vater oder anderer Angehöriger Anspruch auf verschiedene Hilfen:

    • Pflegeunterstützungsgeld: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, wenn sie sich in einer akuten Pflegesituation um die Organisation der Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen kümmern müssen. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht als Lohnersatzleistung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
    • Pflegezeit: Mit der Pflegezeit können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In Anspruch genommen werden kann die Pflegezeit für pflegebedürftige Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1, wenn diese zu Hause gepflegt werden. Um Lohnausfälle auszugleichen, kann ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Es wird monatlich ausgezahlt und muss nach Ende der Pflegezeit in monatlichen Raten wieder zurückgezahlt werden.
    • Familienpflegezeit: Mit der Familienpflegezeit können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass sie einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause pflegen und neben der Pflege mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Um den Lohnverlust zu mindern, steht Betroffenen ein zinsloses Darlehen des BAFzA zu. Dieses wird monatlich in Höhe der Differenz zwischen dem Nettogehalt vor und während der Freistellung ausgezahlt. Wer es ganz genau wissen möchte, kann den Familienpflegezeit-Rechner des BMFSFJ nutzen. Nach Ende der Familienpflegezeit muss das Darlehen in Raten wieder zurückgezahlt werden.
    • Soziale Absicherung: Wenn Angehörige ihnen nahestehende Personen pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge. Rentenversicherung: Wenn Pflegende nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage, für die Pflege aufwenden und die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Außerdem wird die Pflegezeit laut der Deutschen Rentenversicherung als Beitragszeit gezählt und als Wartezeit angerechnet. Unfallversicherung: Unter den gleichen Voraussetzungen sind pflegende Angehörige laut dem Pflegeportal pflege.de zusätzlich kostenfrei gesetzlich unfallversichert. Arbeitslosenversicherung: Wenn Angehörige eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche pflegen und vorher bereits in der Arbeitslosenversicherung versichert waren, übernimmt die Pflegekasse laut pflege.de die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
    • Sterbebegleitung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich laut pflege.de nach dem Pflegezeitgesetz bis zu drei Monate von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen lassen, wenn sie einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten möchten. Auch für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom BAFzA zu beantragen.

    Übrigens: Pflegende Angehörige können die Pflege auch in der Steuererklärung geltend machen. Laut dem Familienportal des Bundes kann der Pflege-Pauschbetrag das zu versteuernde Einkommen mindern. Dabei richtet sich die Höhe des Pauschbetrags nach dem Pflegegrad.

    Steht mir Pflegegeld zu, wenn ich meine Mutter pflege?

    Das Pflegegeld wird laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) häufig als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben. Grundsätzlich steht die Leistung aber der pflegebedürftigen Person selbst zu. Sie kann auch über die Verwendung des Geldes entscheiden. Wie hoch die Leistung ist, hängt vom Pflegegrad ab:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 332 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 3: 573 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 4: 765 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 5: 947 Euro pro Monat

    Also: Wenn Kinder ihre Mutter oder ihren Vater pflegen, haben sie keinen Anspruch auf Pflegegeld. Häufig wird die Leistung jedoch als Dankeschön für die geleistete Pflegearbeit weitergegeben.

    Übrigens: Zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Dazu zählt auch das Pflegegeld.

    Pflege von Mutter oder Vater: Was steht pflegenden Angehörigen noch zu?

    Pflegende Angehörige werden nicht nur durch finanzielle Leistungen unterstützt. Laut pflege.de können sie zudem Pflegekurse, Pflegeberatungen oder Beratungseinsätze in Anspruch nehmen, um sich praktisches Wissen und Informationen für die Pflege anzueignen oder auch den Nutzen möglicher Hilfsmittel zu erörtern.

    Zudem gibt es für pflegende Angehörige verschiedene Entlastungsmöglichkeiten. So können alltägliche Aufgaben zum Beispiel an eine Haushaltshilfe, einen Alltagsbegleiter, eine Einkaufshilfe oder auch einen Dienst wie Essen auf Rädern abgegeben werden. Unter Umständen kann dafür der Entlastungsbetrag genutzt werden. Auch die Verhinderungspflege kann pflegende Angehörige entlasten. So ist die Pflege nämlich auch in Zeiten der Abwesenheit sichergestellt.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden