Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird oder sich akut etwas an der Pflegesituation verändert, stehen Angehörige oft vor einer Herausforderung. Sie müssen Beruf und Pflege unter einen Hut bringen – und das möglichst schnell. In einer solchen Ausnahmesituation kann das Pflegeunterstützungsgeld als Leistung der Pflegeversicherung eine wichtige Entlastung bieten. Denn es soll helfen, einen möglichen Verdienstausfall abzufedern, wenn pflegende Angehörige kurzfristig eine Auszeit vom Job nehmen müssen. Doch wie wird dieser finanzielle Zuschuss eigentlich berechnet?
Übrigens: Neben dem Pflegeunterstützungsgeld gibt es auch das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung. Die Namen ähneln sich stark, abgesehen davon gibt es allerdings große Unterschiede zwischen den Leistungen.
Kurz erklärt: Was ist das Pflegeunterstützungsgeld und wer hat Anspruch?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die sich an Angehörige von pflegebedürftigen Menschen richtet. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll es Berufstätige entlasten, wenn sie sich in einer akut aufgetretenen Pflegesituation um die Organisation der Pflege kümmern müssen und in dieser Zeit nicht arbeiten können. Wenn Betroffene dann kein Gehalt von ihrem Arbeitgeber bekommen, können sie Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bekommen.
Dazu muss die Leistung unmittelbar nach Eintreten der akuten Pflegesituation und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit oder die verschlechterte Pflegesituation bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Gezahlt wird das Pflegeunterstützungsgeld pro pflegebedürftiger Person für bis zu zehn Tage pro Jahr und kann auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden.
Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige: Wie wird es berechnet?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem Nettogehalt. Laut der BMG-Seite wege-zur-pflege.de wird die Leistungshöhe „nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften“ berechnet. Diese sind in Paragraf 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB V festgeschrieben.
Dem Gesetz zufolge beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 oder 100 Prozent des ausgefallenen Nettolohns und darf dabei aber 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Absatz 3 SGB V nicht überschreiten. Was bedeutet das genau?
- 90 Prozent des Nettolohns: Wenn Angehörige in den letzten zwölf Monaten vor der akuten Pflegesituation von ihrem Arbeitgeber keine einmaligen Zahlungen etwa in Form von Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, dann beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
- 100 Prozent des Nettolohns: Wenn Angehörige in den letzten zwölf Monaten vor der akuten Pflegesituation beitragspflichtige einmalige Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, dann beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge ist es dabei unerheblich, wie hoch die Einmalzahlung war.
- 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze: Ob ohne oder mit Einmalzahlung - bei der Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes muss die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung beachtet werden. Pro Kalendertag darf die Leistung nicht höher sein als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Um die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes zu berechnen, muss zunächst der tägliche Höchstbetrag anhand der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt werden. So hoch ist sie für das Jahr 2024 laut dem BMG:
- pro Jahr: 62.100 Euro
- pro Monat: 5175 Euro
- pro Tag: 172,50 Euro
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt für 2024 also maximal 70 Prozent von 172,50 Euro. Das sind 120,75 Euro pro Tag. Müssen alle zehn Tage in Anspruch genommen werden, zahlt die Pflegeversicherung demnach unabhängig vom Gehalt höchstens 1207,50 Euro. Ausgehend von 30 Tagen pro Monat würde das einem Nettolohn von 4025 Euro (90 Prozent) oder 3622,50 Euro (100 Prozent) entsprechen. Wer mehr verdient, bekommt von der Pflegeversicherung trotzdem nur 120,75 Euro pro Tag. Wer weniger verdient, bekommt entsprechend weniger Pflegeunterstützungsgeld.
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