Etwa 85,9 Prozent der knapp 5,7 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden laut dem Statistischen Bundesamt zu Hause gepflegt. Häufig übernehmen Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die Pflege und Versorgung. Fallen diese jedoch aufgrund von Krankheit oder Urlaub aus, braucht es Ersatz. In solchen Fällen kann die Verhinderungspflege helfen.
Die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Pflegekasse bis zu einem bestimmten Maximalbetrag – egal ob gesetzlich oder privat versichert. Dieser wurde zum 1. Januar 2025 im Rahmen der Pflegereform 2023 erhöht. Wie viel Geld Pflegebedürftigen jetzt maximal zusteht, lesen Sie hier.
Verhinderungspflege: Was ist das und wer hat Anspruch?
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse und steht laut dem BMG Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 zu. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können die Leistung nicht in Anspruch nehmen – auch nicht mit dem Entlastungsbetrag.
Ist die Hauptpflegeperson im Urlaub oder fällt aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegeversicherung dem BMG zufolge die „nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege“. Die Pflege-Aufgaben können dabei von einem ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräften, Ehrenamtlichen oder anderen Angehörigen übernommen werden.
Verhinderungspflege 2025: Wie viel Geld gibt es seit der Erhöhung?
Die Kosten für die Verhinderungspflege werden für maximal sechs Wochen pro Jahr übernommen. 2024 lag der Höchstbetrag bei 1612 Euro pro Jahr. Genau wie viele andere Leistungen der Pflegeversicherung ist auch die Verhinderungspflege zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht worden. Das bedeutet laut dem Bundesverwaltungsamt eine Erhöhung um 73 Euro auf 1685 Euro pro Jahr.
Dieser Betrag steht allen Berechtigten, unabhängig vom Pflegegrad, zu. Dabei muss die Verhinderungspflege übrigens nicht wochen- oder tageweise genutzt werden; sie kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden – zum Beispiel, wenn die Pflegeperson einen Termin hat.
Ist der Maximalbetrag für die Verhinderungspflege erreicht, ist übrigens nicht zwangsläufig Schluss. Die Leistung kann mit nicht ausgeschöpften Mitteln der Kurzzeitpflege ergänzt werden – 2024 waren das maximal 806 Euro, 2025 sind es laut dem BMG 843 Euro. Pro Jahr steht Pflegebedürftigen seit 2025 so ein Budget von bis zu 2528 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Übrigens: Diese Form der Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird ab 1. Juli 2025 mit dem Entlastungsbudget ersetzt und damit deutlich vereinfacht. Dann soll laut dem BMG aus den zwei getrennten Budgettöpfen einer werden. Mit Einführung des Entlastungsbudgets entfallen die Kombinationsregeln für die Finanzierung also. Insgesamt stehen Pflegebedürftigen dann 3539 Euro zur Verfügung.
Der Betrag setzt sich aus den Leistungsbeträgen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen und berücksichtigt dabei auch die Erhöhung im Januar 2025. Mit dem Entlastungsbudget werden außerdem die Ansprüche beider Leistungen angepasst. Pflegebedürftige können die Verhinderungspflege dann – genau, wie die Kurzzeitpflege – für bis zu acht Wochen im Jahr beanspruchen und müssen vorher auch nicht erst sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.