Bundestag und Bundesrat beschließen eine Impfpflicht für Personal in Kliniken oder Pflegeheimen.
Bild: Tom Weller, dpa
Bundestag und Bundesrat beschließen eine Impfpflicht für Personal in Kliniken oder Pflegeheimen.
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen sich künftig gegen das Coronavirus impfen lassen. Das haben der Bundestag und der Bundesratam Freitag beschlossen. Für wen die Impfpflicht gilt, ab wann sie greift und welche Strafen Impfverweigerern drohen könnten.
Die Impfpflicht gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in verschiedenen Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens. Dazu zählen unter anderem:
Das Gesetz sieht Ausnahmen der Impfpflicht für Personen vor, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. Diese müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen. Mehr zur Corona-Krise im Newsblog der Allgäuer Zeitung.
Die Impfpflicht im Gesundheitswesen und im Pflegebereich gilt ab 15. März. Das bedeutet, dass Beschäftigte in betroffenen Einrichtungen und Unternehmen bis zum Ablauf dieses Tages einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen. Das kann entweder ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder eine ärztliches Zeugnis darüber sein, dass medizinische Gründe gegen eine Corona-Schutzimpfung vorliegen.
Die Leitungen betroffener Einrichtungen und Unternehmen sind per Gesetz dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren, wenn sie Zweifel an der Echtheit eines vorgelegten Nachweises haben. Außerdem kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, um zu überprüfen, ob eine Person tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.
Ein Verstoß gegen die Impfpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Das betrifft sowohl Einrichtungen und Unternehmen, die fehlende Nachweise nicht melden oder Personen ohne Nachweis beschäftigen, als auch die Personen ohne entsprechende Nachweise. Bußgelder bis zur Höhe von 2500 Euro können die Folge sein. Außerdem kann das Gesundheitsamt Personen verbieten, betroffene Einrichtungen und Unternehmen zu betreten oder dort tätig zu werden, sofern sie keinen entsprechenden Nachweis vorlegen oder sich angeordneten ärztlichen Untersuchungen widersetzen.
Wer ab dem 16. März in betroffenen Einrichtungen und Unternehmen zu arbeiten beginnt, muss bereits vorher einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Geschieht das nicht, darf die Person nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme käme infrage, wenn es zu Lieferengpässen bei notwendigen Impfstoffen kommt.
Wenn ein Nachweis abläuft, müssen Beschäftigte innerhalb eines Monats nach Ablauf einen neuen vorlegen. Tun sie das nicht, muss ihr Arbeitgeber dies an das zuständige Gesundheitsamt melden.
Nein, die Impfpflicht gilt lediglich für Personen, die in betroffenen Unternehmen tätig sind. Sie gilt "nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen", stellt das Gesetz klar.
569 der 736 Bundestagsabgeordneten haben dem Gesetzesentwurf, der weitere Änderungen enthielt, zugestimmt. 79 Abgeordnete lehnten das Gesetz ab, 38 enthielten sich und 50 gaben keine Stimme ab. Die Mitglieder der Regierungsfraktionen SPD, Grüne und FDP sowie die Abgeordneten der Unionsfraktion stimmten mehrheitlich dafür. Die Linke-Fraktion enthielt sich mehrheitlich, die AfD-Abgeordneten lehnten den Entwurf ab. Der Bundesrat, in dem die Regierungen der Bundesländer vertreten sind, erteilte seine Zustimmung einstimmig.
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