Nach einem lebensgefährlichen Messerstich in den Hals seiner Partnerin hat das Landgericht München II einen 47-Jährigen zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, dass der Mann ein Messer mit einer 12,5 Zentimeter langen Klinge fast bis zum Anschlag in den Hals des Opfers gestochen und die Frau damit lebensgefährlich verletzt hatte. Er wurde wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. In das Urteil floss einem Gerichtssprecher zufolge auch ein, dass der Mann massiv vorbestraft ist und unter anderem schon einmal wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden war.
Die Frau hatte sich dem Gericht zufolge nach rund einem Jahr Beziehung von dem Mann trennen wollen, weil dieser im Gegensatz zu ihr keiner Arbeit nachging und es deshalb keine gemeinsame finanzielle Basis gab. Nach einer Zurückweisung bei einer letzten Aussprache holte der Angeklagte laut Gericht am Tatabend das Messer aus dem Auto und stach ihr so in den Hals, dass das Messer steckenblieb und zwei Venen durchtrennte. Trotz der akuten Lebensgefahr verließ er den Tatort, ohne sich um die Verletzte zu kümmern.
Landgericht München II: Verteidigungsversuche "jenseits von gut und böse"
Die Verteidigungsversuche seien "jenseits von gut und böse" gewesen, betonte der Vorsitzende Richter Thomas Bott mit Blick auf die schriftliche Einlassung des Angeklagten. Darin hatte dieser angegeben, er wisse nicht, wie das Messer im Hals gelandet sei.
Dennoch wertete die Kammer die Tat nur als versuchten Totschlag und nicht wie die Anklage als versuchten Mord. Das Motiv habe nicht eindeutig genug bestimmt und mit Blick auf etwaige niedrige Beweggründe nicht als besonders verwerflich eingestuft werden können. Auch sei die Frau zwar ahnungslos gewesen, doch habe der Angeklagte dies nicht ausgenutzt, sondern die Frau vor dem Stich vielmehr noch zu sich umgedreht.
Auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung ordnete das Schwurgericht nicht an, im Gegensatz zur Fortsetzung der Untersuchungshaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.