Der Bundesfinanzhof setzt den Finanzämtern Grenzen bei der Festsetzung ihrer Gebühren: Verschickt eine Behörde identische Auskünfte an mehrere Antragsteller, darf sie dafür nur einmal Gebühren verlangen und nicht mehrfach. Damit hat das höchst deutsche Steuergericht ein westfälisches Finanzamt in die Schranken gewiesen. Die Beamten hatten für ein und dieselbe Rechtsauskunft an acht Gesellschafter einer Firma achtfach Gebühren verlangt - von jedem einzelnen exakt 109.736 Euro, die gesetzliche Höchstgebühr. Das war laut Urteil des IV. Senats zu viel.
Acht Briefe vom Finanzamt sind nicht gleich acht Bescheide
Da viele der gut 3,4 Millionen Unternehmen in Deutschland mehrere Gesellschafter haben, könnte die Entscheidung durchaus Breitenwirkung entfalten. Dass das Finanzamt seinen Bescheid achtmal separat an alle acht Beteiligten verschickte, machte daraus laut BFH keineswegs acht unterschiedliche Bescheide: «Obwohl acht Bescheide ergangen sind, liegt unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vor», heißt es im Urteil.
Steuerprozesse unterliegen Steuergeheimnis
Unbekannt ist, wie viele Finanzämter bislang für einheitliche Bescheide mehrfach Gebühren kassierten. Welches Finanzamt in diesem Fall die Grenzen der erlaubten Kreativität bei der Einnahmeaufbesserung überschritt, enthüllte der Bundesfinanzhof nicht: Da sämtliche Steuerprozesse dem Steuergeheimnis unterliegen, werden auch die Beteiligten nicht identifiziert, ob klagender Bürger oder Behörde. Zuvor hatte in erster Instanz bereits das Finanzgericht Münster entschieden, dass das Finanzamt für identische Auskünfte nur einmal Gebühren verlangen darf.
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