Am Sonntagabend sorgten laute Rufe am Roßkogel in Tirol für einen größeren Einsatz von Rettungskräften. Zeugen hatten in der Nähe des etwa 2600 Meter hohen Gipfels zunächst einen lauten Schrei, dann einen dumpfen Knall und kurz darauf einen weiteren Schrei wahrgenommen und daraufhin die Polizei alarmiert, wie die österreichische Polizei mitteilte.
Wenig später stieg ein Polizeihubschrauber zu einem Suchflug auf, da die Dunkelheit bereits hereinbrach und eine schnelle Lokalisierung aus luftiger Höhe als nötig erachtet wurde. Zusätzlich wurden offenbar Einsatzkräfte zur Koordination vor Ort alarmiert. Ziel der Maßnahme war es zunächst, mögliche Verletzte rasch zu finden und weitere Gefährdungen zu verhindern.
Einsatzkräfte finden nach Geschrei einen 58-Jährigen ohne Kamera vor
Die Einsatzkräfte entdeckten schließlich einen 58-jährigen Mann aus Bayern, der mit seiner Stirnlampe den Berg hinabstieg. Nach Angaben der Polizei erklärte der Wanderer, dass ihm beim Fotografieren des Sonnenuntergangs seine Kamera aus der Hand gefallen sei. Diese sei dann den Abhang hinuntergestürzt. Beim Versuch, das Gerät zu bergen, habe er laut geschrien – offenbar auch wegen des plötzlichen Lärms beim Aufprall der Kamera.
Die Kamera, so die Polizei, habe einen niedrigen fünfstelligen Wert gehabt und sei bei dem Sturz stark beschädigt worden. Der Mann blieb dagegen unverletzt und setzte den Abstieg ohne fremde Hilfe fort. Weitere Angaben zu möglichen Kosten machte die Polizei zunächst nicht.
Suche am Roßkogel fand vorbeugend statt, um Notlage auszuschließen
Solche Einsätze verdeutlichen die Risiken, die für Hobbyfotografen in hochalpinem Gelände bestehen. Stürze von Ausrüstung können nicht nur zu Sachschäden führen, sondern durch wahrgenommene Hilferufe auch Rettungskräfte binden. Vor allem in der Dämmerung, wenn Sichtverhältnisse und Witterung die Suche erschweren. Die Polizei betonte, dass im genannten Fall die Suche vorbeugend stattgefunden habe, um eventuelle Notlagen auszuschließen.
Hinweise dazu, ob gegen den Mann Verwarnungen ausgesprochen oder Kosten für den Einsatz geltend gemacht werden, lagen zunächst nicht vor.
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