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Verwaltungsgericht kassiert umstrittene Regelung zum Genesenenstatus

Corona-Regelung zum Genesenenstatus

Verwaltungsgericht kassiert umstrittene Regelung zum Genesenenstatus

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    Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Ansbach in der jetzigen Form nicht zulässig.
    Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Ansbach in der jetzigen Form nicht zulässig. Foto: Karl-Josef Hildenbrand, dpa (Symbolbild)

    Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht eines bayerischen Verwaltungsgerichts in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht im mittelfränkischen Ansbach gab am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller (Az. AN 18 S 22.00234).

    In Deutschland war der Genesenenstatus Mitte Januar auf Basis neuer Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) auf eine Zeitspanne von höchstens 90 Tagen verkürzt worden. Zuvor hatten die Betroffenen ein halbes Jahr lang den Status. Die Entscheidung hatte teilweise heftige Kritik ausgelöst.

    Richter bezweifelt, ob Neuregelung verfassungsgemäß ist

    Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts berichtete, hatten die Richter Zweifel, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Sie stoßen sich daran, dass die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich des Zeitraums auf die RKI-Internetseite verweist. "Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution", erklärte Gerichtssprecher Timm Waldmann die Bedenken der Kammer.

    Damit sah das Gericht die Neuregelung bereits aufgrund des Vorgehens als unzulässig an. Die Richter verzichten daher darauf, genau zu prüfen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Gegen den Beschluss kann nun Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden.

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