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Pflege: Pflegeantrag stellen: Was ist seit Oktober 2023 neu?

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Pflegeantrag stellen: Was ist seit Oktober 2023 neu?

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    Pflegebedürftige müssen beim Pflegeantrag nur 25 Tage auf die Antwort der Pflegekasse warten, sonst erhalten sie eine Aufwandsentschädigung.
    Pflegebedürftige müssen beim Pflegeantrag nur 25 Tage auf die Antwort der Pflegekasse warten, sonst erhalten sie eine Aufwandsentschädigung. Foto: Oliver Berg, dpa (Symbolbild)

    Menschen, die in Deutschland pflegebedürftig werden, können bei der Pflegeversicherung einen Pflegeantrag stellen. In welchen Pflegegrad von 1 bis 5 Pflegebedürftigige eingestuft werden oder ob sie überhaupt einen Pflegegrad erhalten, hängt laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) von der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oder anderer Fähigkeiten ab. Diese ist zur Berechnung des Pflegegrades nämlich ausschlaggebend.

    Ist der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, steht diese laut dem Pflegeportal pflege.de in der Pflicht, sich innerhalb einer Frist von 25 Arbeitstagen mit einer Entscheidung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurück zu melden. Hält die Pflegekasse diese Frist nicht ein, steht den Betroffenen für die längere Wartezeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Euro pro Woche zu, in der eine Entscheidung über den Pflegegrad ausbleibt. Seit 1. Oktober gelten im Rahmen der Pflegereform 2023 für diese Frist neue Regeln.

    Übrigens: Neben der Frist beim Pflegeantrag hat sich mit der Reform noch mehr geändert. So steigen zum 1. Januar 2024 beispielsweise das Pflegegeld sowie andere Leistungen.

    Pflegeantrag stellen: Was hat sich bei der Frist zum 1. Oktober 2023 geändert?

    Laut der Verbraucherzentrale fallen auch seit dem 1. Oktober 2023 noch Kosten für eine Fristüberschreitung seitens der Pflegekasse in Höhe von 70 Euro pro Woche an. Diese Pflicht entfällt auch nach wie vor, wenn sich die Pflegekasse nach dem sogenannten Antrag auf Ermittlung eines Pflegegrades zwar nicht rechtzeitig innerhalb der 25-Tage-Frist zurückmeldet, die Verzögerung aber nicht zu vertreten hat. Gründe können etwa sein, dass der Termin zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder andere Gutachter von der oder dem Versicherten wegen eines Krankenhausaufenthalts abgesagt wurde.

    Bislang war laut der Verbraucherzentrale nicht klar, was in einem solchen Fall mit der ursprünglichen Frist passiert - wird sie unterbrochen, entfällt sie oder beginnt sie neu?

    Eine neue Regelung im Rahmen der Pflegereform 2023 stellt das seit 1. Oktober 2023 nun klar. Demnach beginnt die Frist weiterhin mit der Antragstellung. Wird das Verfahren zur Feststellung des Pflegegrades beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt unterbrochen, wird auch die Frist gestoppt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. ab dem Zeitpunkt zu dem das Verfahren wieder starten kann, läuft auch die Frist weiter. Nach der neuen Regelung wird diese also nur unterbrochen.

    Übrigens: Wenn die Pflegekasse Versicherte nach dem Pflegeantrag auffordert, "zwingend erforderliche Unterlagen nachzureichen", wird die 25-Tage-Frist laut der Verbraucherzentrale ebenfalls bis zum Eingang der Unterlagen unterbrochen.

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