Bewachsene Gehwege können nicht nur das Erscheinungsbild einer Stadt zuwuchern, sondern auch zur Stolperfalle für Fußgänger werden. In Kaufbeuren regelt eine spezielle Verordnung die Reinhaltungs- und Sicherungspflichten. Darin ist enthalten, wer Unkraut, Schnee und Eis beseitigen muss - und wie oft.
Für wen gilt die Reinigungspflicht?
Die Reinigungspflicht für öffentliche Straßen, zu denen auch Gehwege gehören, liegt gemäß der Verordnung der Stadt Kaufbeuren bei den sogenannten „Vorder- und Hinterliegern“. Das sind die Eigentümer oder zur Nutzung Berechtigte von Grundstücken, die an eine öffentliche Straße angrenzen oder über diese erschlossen werden. Die Reinigung der anliegenden Straßenflächen bis zur Mittellinie der Fahrbahn - einschließlich der Gehwege - muss auf eigene Kosten erfolgen. Dazu gehört auch die regelmäßige Entfernung von Gras und Unkraut, soweit es aus Rissen und Ritzen wächst.
Was sind öffentliche Straßen?
Unter öffentlichen Straßen versteht die Verordnung der Stadt alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu zählen insbesondere Geh- und Radwege, Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) und Seitenstreifen. Vereinfacht gesagt: Der Reinigungspflicht unterliegen im Grunde die Flächen, die der Öffentlichkeit gewidmet und bebaut sind. Es gibt jedoch Ausnahmen: Anlieger, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang zur angrenzenden Straße haben, sind von der Reinigung befreit.
Wie oft muss ich die Straße reinigen?
Auch die Häufigkeit ist durch die Verordnung vorgegeben. Straßen der Reinigungsklasse I müssen beispielsweise mindestens alle zwei Wochen gesäubert werden, während in anderen Bereichen wöchentlich, teils sogar an fünf Tagen in der Woche, gereinigt werden muss. Ein Verzeichnis - eingeteilt nach Reinigungsklassen - ist in der Anlage zur Verordnung zu finden, die auf der städtischen Homepage veröffentlicht ist. Bei Fragen kann sich jede Anwohnerin und jeder Anwohner an den städtischen Bauhof wenden.
Was gilt im Winter?
Doch nicht nur der Bewuchs von öffentlichen Straßen und Wegen ist Thema der Verordnung. Es besteht auch eine Sicherungspflicht, die in Hinblick auf den nahenden Winter interessant ist. Diese verpflichtet die Anwohner, die angrenzenden Gehbahnen auf eigene Kosten in einem sicheren Zustand zu halten. Die Anlieger sind somit dafür verantwortlich, Passanten vor Gefahren zu schützen. Das heißt: Dort müssen sie Schnee schippen und Glätte mit geeigneten Stoffen entgegenwirken. Diese Regelung gilt werktags ab 7 Uhr und muss je nach Bedarf bis 20 Uhr wiederholt werden.