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Dokumentenmissbrauch: Gericht: Afghane darf für Gefängnisstrafe abgeschoben werden

Dokumentenmissbrauch

Gericht: Afghane darf für Gefängnisstrafe abgeschoben werden

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    Er wollte einem anderen Mann helfen, nach Österreich zu reisen. (Symbolbild)
    Er wollte einem anderen Mann helfen, nach Österreich zu reisen. (Symbolbild) Foto: Arne Dedert/dpa

    Die Auslieferung eines wegen Dokumentenmissbrauchs verurteilten Mannes nach Griechenland ist rechtlich zulässig. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Tat des Missbrauchs von Ausweispapieren sei sowohl in Deutschland als auch in Griechenland strafbar, zudem sei er auslieferungsfähig und habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

    Im Oktober 2024 wurde der Mann in Thessaloniki in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Strafe ist nach Angaben des Gerichts noch nahezu vollständig zu verbüßen.

    Falsche Papiere besorgt

    Der Afghane hatte nach Auffassung des griechischen Gerichts im Jahr 2020 einem anderen afghanischen Staatsangehörigen echte Ausweisdokumente – einen afghanischen Pass und einen deutschen Aufenthaltstitel – überlassen. Die Dokumente gehörten einem Verwandten des Verurteilten.

    Der Verfolgte hatte die Dokumente mitgebracht, um dem afghanischen Staatsangehörigen, der zuvor illegal aus der Türkei nach Griechenland eingereist war, die Ausreise nach Österreich zu ermöglichen. Die Polizei erkannte das Täuschungsmanöver bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Thessaloniki.

    «Kein gewöhnlicher Aufenthalt» in Deutschland

    Er selbst wurde im Februar 2025 am Frankfurter Flughafen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen. Die griechischen Behörden hatten die Überstellung des Mannes beantragt. Dies hält nun das OLG für zulässig.

    Der Mann sei im August 2016 unerlaubt nach Deutschland eingereist und sein Asylantrag abgelehnt worden. Sein Aufenthalt beruhe allein auf einem befristeten Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen. «Dies begründe keinen privilegierten "gewöhnlichen" Aufenthalt in Deutschland, der einer Abschiebung nach den Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entgegenstehen könne», hieß es.

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