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Beratungseinsätze in der Pflege: Was ist das und wer braucht sie?

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Beratungseinsätze in der Pflege: Was ist das und wer braucht sie?

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    Werden Pflegebedürftige nur durch Angehörige gepflegt, müssen sie regelmäßige Beratungseinsätze in Anspruch nehmen.
    Werden Pflegebedürftige nur durch Angehörige gepflegt, müssen sie regelmäßige Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland leben der aktuellen Pflegestatistik aus dem Jahr 2021 zufolge rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen - neue Zahlen werden vermutlich Ende des Jahres veröffentlicht. Zwar werden einige Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen versorgt, ein Großteil jedoch - rund 84 Prozent - wird in den eigenen vier Wänden gepflegt. Die Pflege kann dabei durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Angehörige, Freunde sowie andere ehrenamtliche Pflegepersonen oder eine Mischung aus beidem geleistet werden. Die damit verbundenen Leistungen der Pflegeversicherung sind die Pflegesachleistungen, das Pflegegeld und die Kombinationsleistung.

    Nehmen Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld in Anspruch, werden also nur von Angehörigen ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt, müssen sie dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge in regelmäßigen Abständen je nach Pflegegrad sogenannte Beratungseinsätze nutzen. Was ist das aber genau? 

    Beratungseinsätze in der Pflege: Was ist das?

    Mit einem Beratungseinsatz ist laut dem BMG ein Besuch bei Pflegebedürftigen zu Hause gemeint, bei dem die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden soll. Zudem sollen pflegende Angehörige bei der Beratung pflegefachliche Unterstützung erhalten. Während die erste Beratung immer vor Ort und persönlich stattfinden muss, kann jeder zweite Beratungseinsatz noch bis 30. Juni 2024 auf Wunsch der pflegebedürftigen Person als Videokonferenz erfolgen. Danach läuft die Sonderregelung, die seit 1. Juni 2022 gilt, allerdings aus.

    Beratungseinsätze in der Pflege können von verschiedenen Stellen durchgeführt werden. Das BMG nennt die folgenden: 

    • zugelassene Pflegedienste
    • neutrale und unabhängige Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und Anerkennung der Landesverbände der Pflegekassen
    • Pflegefachkräfte
    • Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekasse
    • Beratungspersonen mit der erforderlichen pflegefachlichen Kompetenz

    Übrigens: Nicht zu verwechseln ist der Beratungseinsatz mit der Pflegeberatung. Dabei handelt es sich um kostenlose Kurse für pflegende Angehörige

    Wer muss Beratungseinsätze in der Pflege in Anspruch nehmen?

    Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 müssen laut dem BMG regelmäßige Beratungseinsätze in Anspruch nehmen, wenn sie ausschließlich von Angehörigen gepflegt werden und dementsprechend nur Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen beziehen. 

    Auch wenn Pflegebedürftige zwar Pflegesachleistungen beziehen, den Leistungsbetrag aber nicht für einen ambulanten Pflegedienst, sondern nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, sind regelmäßige Beratungseinsätze verpflichtend. Im schlimmsten Fall könnte sonst das Pflegegeld gestrichen werden. 

    Beratungseinsätze in der Pflege: Wie häufig müssen sie genutzt werden?

    Sind Pflegebedürftige verpflichtet, Beratungseinsätze in Anspruch zu nehmen, richtet sich die vorgeschriebene Häufigkeit nach dem Pflegegrad. Dem BMG zufolge müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 jedes halbe Jahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 jedes Vierteljahr. 

    Der Techniker Krankenkasse (TK) zufolge gelten folgende Zeiträume für die Beratungseinsätze:

    1. Besuch2. Besuch3. Besuch4. Besuch
    Pflegegrad 201.01. - 30.0601.07. - 31.12.
    Pflegegrad 301.01. - 30.0601.07. - 31.12.
    Pflegegrad 401.01. - 31.03.01.04. - 30.06.01.07. - 30.09.01.10. - 31.12.
    Pflegegrad 501.01. - 31.03.01.04. - 30.06.01.07. - 30.09.01.10. - 31.12.

    Da mit Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld besteht, sind Betroffene nicht verpflichtet Beratungen in Anspruch zu nehmen. Sie können dies auf Wunsch dennoch tun - und zwar jedes halbe Jahr. Das gilt auch für Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden und für die der Beratungseinsatz ebenfalls nicht verpflichtend ist. 

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