Die Pflege in Deutschland findet zu einem großen Teil zu Hause statt. Laut dem Statistischen Bundesamt trifft das auf knapp 86 Prozent der rund 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu. Sie werden von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen sowie ambulanten Pflegediensten versorgt – auch eine Kombination ist möglich. Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, kann laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kurzzeitpflege helfen.
Im Rahmen der Pflegereform 2023 hat sich an der Leistung einiges geändert, eine große Neuerung stand im Juli 2025 an. Was 2024 und 2025 bei der Kurzzeitpflege gilt, lesen Sie hier.
Kurz erklärt: Was ist die Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kann laut dem BMG für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Leistung werden die Pflegekosten für eine vollstationäre Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen pro Jahr übernommen. Dabei steht allen Pflegebedürftigen der gleiche Betrag zur Verfügung – bislang waren das bis zu 1854 Euro im Jahr (2024: 1774 Euro). Mit der Einführung des Entlastungsbudgets am 1. Juli 2025 hat sich das geändert. Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege stehen nun zusammen 3539 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Alle Pflegebedürftigen – auch mit Pflegegrad 1 – können zudem über den Entlastungsbetrag Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Bis 30. Juni 2025 konnten ergänzend zum maximalen Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpfte Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1685 Euro (2024: 1612 Euro) beansprucht werden. Pro Jahr standen Pflegebedürftigen so insgesamt bis zu 3539 Euro (2024: 3386 Euro) für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Die getrennten Budgettöpfe für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege konnten bislang kompliziert miteinander kombiniert werden, wenn es Restbeträge gab. Mit der Einführung des Entlastungsbudgets wurde die Finanzierung vereinfacht.
Einige Pflegebedürftige konnten das mit der Pflegereform 2023 geplante Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 nutzen, für das Gros wurde es allerdings erst zum 1. Juli 2025 eingeführt.
Kurzzeitpflege 2024: Was galt bisher?
Für die meisten Pflegebedürftigen hat sich bei der Kurzzeitpflege ab 1. Januar 2024 nichts geändert. Für sie galten noch immer die gleichen Voraussetzungen und Ansprüche. Aber: Laut dem BMG profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 schon seit 1. Januar 2024 von dem neuen Entlastungsbudget.
Durch die Einführung des Entlastungsbudgets sollte vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden jetzt aus einem gemeinsamen Topf gezahlt. Davon konnten junge Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 bereits eineinhalb Jahre vor der offiziellen Einführung profitieren.
In Bezug auf die Kurzzeitpflege hat sich durch die vorzeitige Einführung des Entlastungsbudgets zum 1. Januar 2024 weniger geändert als bei der Verhinderungspflege. Für die Leistung standen 2024 weiterhin maximal 3386 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung – erst ab Januar 2025 konnten sie insgesamt 3539 Euro nutzen. Einfacher geworden ist allerdings die Finanzierung, denn das Geld kam für Berechtigte nicht mehr aus zwei Töpfen, sondern nur noch aus einem und konnte flexibel für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Auch die im Rahmen des Entlastungsbudgets angepassten Voraussetzungen für beide Leistungen betreffen die Kurzzeitpflege nicht. Denn es wurden lediglich die Voraussetzungen und Ansprüche der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angepasst.
Kurzzeitpflege 2025: Was ändert sich im Januar und im Juli?
Im Rahmen der Pflegereform 2023 war nicht nur das Entlastungsbudget geplant, sondern auch diverse Leistungserhöhungen standen zum Jahreswechsel an. Laut dem BMG wurde zum 1. Januar 2025 unter anderem die Kurzzeitpflege um 4,5 Prozent erhöht. Damit standen für die Leistung 80 Euro mehr – also 1854 Euro – zur Verfügung.
Zum 1. Juli 2025 wurde zudem das Entlastungsbudget für alle berechtigten Pflegebedürftigen eingeführt. Außerdem wurden auch die Voraussetzungen und Ansprüche beider Leistungen wie bei der vorzeitigen Einführung des Entlastungsbudgets angepasst.