Die Pflegereform 2023 hat 2023 bereits Änderungen – etwa höhere Beiträge zur Pflegeversicherung – mit sich gebracht. Auch 2024 hat sich in der Pflege einiges geändert. So wurden etwa die Leistungsbeträge für das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht.
Eine weitere Erhöhung stand jetzt an. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurden zum 1. Januar 2025 alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent erhöht.
Was bedeutet das aber genau und welche Leistungen wurden erhöht? Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung laut dem Bundesverwaltungsamt seit Januar 2025 sind, lesen Sie hier.
Pflege 2025: Welche Leistungen wurden im Januar angepasst?
Geht es um die Erhöhungen zum 1. Januar 2025, spricht das BMG von „allen Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung“. Gemeint sind damit die Geld- und Sachleistungen. Zudem wird zwischen häuslicher Pflege sowie der teil- und vollstationären Pflege unterschieden. Was gehört aber alles dazu und was nicht?
Grundsätzlich gehören „alle Leistungen der Pflegeversicherung“ mit dazu, erklärt Lara Röder, Pressereferentin vom Pflegeportal pflege.de, auf Nachfrage. Beispielhaft nennt sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie Zuschüsse zu ambulanten Wohngruppen. Aber: „Technische Hilfsmittel fallen allerdings nicht darunter, weil diese unter das Kostenerstattungs- bzw. Zuzahlungsprinzip fallen.“
Diese Pflegeleistungen wurden zum 1. Januar 2025 erhöht und angepasst:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung
- Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung
Übrigens: Nach der Erhöhung 2025 sollen die Leistungen der Pflegeversicherung alle drei Jahre an die Inflation angepasst werden. Die nächste Erhöhung steht also am 1. Januar 2028 an. Wie hoch diese ausfallen wird, ist allerdings noch nicht bekannt.
Pflegegeld-Erhöhung: Wie hoch ist es seit Januar 2025?
Das Pflegegeld wurde bereits zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Nun ist es gemeinsam mit den restlichen Pflegeleistungen um weitere 4,5 Prozent gestiegen. Anspruch auf die Leistung haben laut dem BMG Pflegebedürftige, die zu Hause beispielsweise von Angehörigen gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben. Mit Pflegegrad 1 besteht demnach kein Anspruch.
So steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2025:
Pflegebedarf | Pflegegeld 2024 | Pflegegeld 2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 990 Euro |
Erhöhung der Pflegesachleistungen: Wie viel Geld gibt es seit 2025?
Genau wie beim Pflegegeld, besteht auch bei den Pflegesachleistungen in häuslicher Pflege erst Anspruch ab Pflegegrad 2. Eingesetzt werden kann die Leistung für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Zuletzt erhöht wurde sie im Januar 2024.
So steigt die Pflegesachleistung zum 1. Januar 2025:
Pflegebedarf | Pflegesachleistung 2024 | Pflegesachleistung 2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 761 Euro | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 1432 Euro | 1497 Euro |
Pflegegrad 4 | 1778 Euro | 1859 Euro |
Pflegegrad 5 | 2200 Euro | 2299 Euro |
Übrigens: Da sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent erhöht wurden, ist auch die sogenannte Kombinationsleistung gestiegen. Pflegebedürftige, die den Betrag der Pflegesachleistung nicht vollständig ausschöpfen und zudem auch Anspruch auf Pflegegeld haben, können dieses laut dem BMG mit der Kombinationsleistung anteilig ausgezahlt bekommen.
Erhöhung der Tages- und Nachtpflege: Wie hoch ist die Leistung seit 2025?
Die Tages- und Nachtpflege zählt zur teilstationären Pflege und wird tagsüber oder nachts geleistet. Laut dem BMG soll sie die häusliche Pflege ergänzen, wenn diese sonst nicht im nötigen Umfang geleistet werden kann. Anspruch auf die Leistung besteht ebenfalls erst ab Pflegegrad 2.
So steigt die Tages- und Nachtpflege zum 1. Januar 2025:
Pflegebedarf | Tages- und Nachtpflege 2024 | Tages- und Nachtpflege 2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 721 Euro |
Pflegegrad 3 | 1298 Euro | 1357 Euro |
Pflegegrad 4 | 1612 Euro | 1685 Euro |
Pflegegrad 5 | 1995 Euro | 2085 Euro |
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ändert sich 2025? - Entlastungsbudget erklärt
Sowohl die Kurzzeitpflege als auch die Verhinderungspflege stehen laut dem BMG Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Auch diese Leistungen sollen die häusliche Pflege ergänzen beziehungsweise ersetzen. Die Leistungshöhe richtet sich allerdings nicht nach dem Pflegegrad, sondern ist festgesetzt.
2024 konnten Pflegebedürftige pro Jahr bis zu 1774 Euro für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese Summe konnte mit nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege ergänzt und auf bis zu 3386 Euro aufgestockt werden. Für die Verhinderungspflege konnten Pflegebedürftige pro Jahr bis zu 1612 Euro für bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen. Auch hier konnte die Finanzierung kombiniert und die Summe aufgestockt werden – auf bis zu 2418 Euro. Aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege konnten nämlich maximal 806 Euro übertragen werden.
Seit beide Leistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht wurden, stehen für die Kurzzeitpflege maximal 1854 Euro und für die Verhinderungspflege maximal 1685 Euro zur Verfügung. Mit den Ergänzungsbeträgen stehen für die Kurzzeitpflege jetzt also maximal 3539 Euro und für die Verhinderungspflege 2528 Euro zur Verfügung.
Eine weitere Neuerung folgt anschließend zum 1. Juli 2025. Dann wird die Finanzierung beider Leistungen laut dem BMG mit Einführung des Entlastungsbudgets erleichtert. Sie werden dann aus einem Topf gezahlt – ohne komplizierte Übertragungsregeln. Für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege stehen dann zusammen 3539 Euro zur Verfügung.
Übrigens: Junge Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5 können die Leistung schon seit 2024 nutzen. Für diese Gruppe wurde das Entlastungsbudget vorzeitig eingeführt.
Vollstationäre Pflege 2025: Wie hoch ist die Leistung seit Januar?
Die Pflege in Pflegeheimen gilt als besonders teuer. Für Pflegebedürftige dürfte die Erhöhung 2025 daher ein Lichtblick sein. Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegeversicherung laut dem BMG ab Pflegegrad 2 eine pauschale Leistung je nach Pflegegrad. Auch diese ist zum 1. Januar 2025 gestiegen.
So fällt die Erhöhung 2025 für die vollstationäre Pflege aus:
Pflegebedarf | vollstationäre Pflege 2024 | vollstationäre Pflege 2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 770 Euro | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1262 Euro | 1319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1775 Euro | 1855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2005 Euro | 2096 Euro |
Entlastungsbetrag 2025: Wie hoch ist er seit Januar?
Der Entlastungsbetrag richtet sich laut dem BMG an alle Pflegebedürftigen – auch mit Pflegegrad 1. Ihnen standen 2024 monatlich 125 Euro, also im Jahr insgesamt 1500 Euro zur Verfügung. Dabei ist der Betrag zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit Pflegebedürftiger einzusetzen. Die Leistung muss allerdings nicht monatlich aufgebraucht werden, Restbeträge können in die Folgemonate übertragen werden.
Mit einer Erhöhung um 4,5 Prozent ist der Entlastungsbetrag in der Pflege zum 1. Januar 2025 um sechs Euro auf 131 Euro gestiegen. Pro Jahr haben Pflegebedürftige jetzt Anspruch auf Leistungen in Höhe von 1572 Euro.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch seit 2025: Wie viel Geld steht Pflegebedürftigen zur Verfügung?
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege zu Hause laut dem BMG erleichtern. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen sein. Die Pflegeversicherung hat die Kosten dafür monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro übernommen. Mit einer Erhöhung um 4,5 Prozent ist dieser Betrag zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro gestiegen.
Übrigens: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können auch in Form von Pflegepaketen bestellt werden, Pflegebedürftige sollten sich allerdings vor Betrug schützen.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung: Wie viel Geld gibt es seit 2025?
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden von 1 bis 5 können laut dem BMG einen Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen bekommen, wenn dadurch die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder die pflegebedürftige Person dadurch selbstständiger leben kann. 2024 wurde die Wohnungsanpassung mit bis zu 4000 Euro bezuschusst. Mit der Erhöhung um 4,5 Prozent ist dieser Betrag um 180 Euro auf 4180 Euro angestiegen.
Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung steigen: Wie hoch sind sie seit Januar 2025?
WGs – kurz für Wohngemeinschaften – kennen die meisten nur aus Studienzeiten, doch auch pflegebedürftige Menschen können laut dem BMG ambulant betreute Wohngruppen bilden. Pflege-WGs werden von der Pflegeversicherung besonders gefördert. Daher können Pflegebedürftige, die Pflegegeld, Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung oder den Entlastungsbetrag beziehen und in einer Pflege-WG leben, einen Wohngruppenzuschlag bekommen. Dieser lag 2024 pauschal und unabhängig vom Pflegegrad bei 214 Euro pro Monat. Mit der Erhöhung um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025 ist dieser Betrag auf 224 Euro gestiegen.
Bei der Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann laut dem BMG unter Umständen eine Anschubfinanzierung für eine altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung beantragt werden. 2024 lag der Zuschuss bei bis zu 2500 Euro je pflegebedürftiger Person – pro Wohngruppe wurden maximal 10.000 Euro bewilligt. Mit der Erhöhung im Januar 2025 ist der Betrag auf 2613 Euro pro Person gestiegen.