Startseite
Icon Pfeil nach unten
Pflege
Icon Pfeil nach unten

Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2: Wie hoch ist er?

Pflege

Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2: Wie hoch ist er?

    • |
    • |
    • |
    Wer Angehörige pflegt, kann unter Umständen von Steuervergünstigungen profitieren. Auch mit Pflegegrad 2 kann man den Pflegepauschbetrag nutzen. Lästiges Einreichen von Belegen fällt dann weg.
    Wer Angehörige pflegt, kann unter Umständen von Steuervergünstigungen profitieren. Auch mit Pflegegrad 2 kann man den Pflegepauschbetrag nutzen. Lästiges Einreichen von Belegen fällt dann weg. Foto: Robert Kneschke, stock.adobe.com (Symbolbild)

    In Deutschland stützt sich die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in großen Teilen auf die Initiative von Familienmitgliedern, Freunden und engen Bekannten. Laut dem Statistischen Bundesamt werden immerhin fast 86 Prozent der knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt. Rund 55 Prozent werden allein durch Angehörige versorgt. Das kostet in vielen Fällen nicht nur viel Zeit und Kraft, sondern auch Geld – zum Beispiel für zusätzliche Fahrten, Kleidung und mehr.

    Diese finanziellen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Pflege können pflegende Angehörige unter Umständen steuerlich absetzen – mit dem sogenannten Pflegepauschbetrag. Gesetzlich geregelt ist das in Paragraf 33b Absatz 6 EStG. Demnach ist die Höhe des Pauschbetrags vom Pflegegrad abhängig. Wie hoch ist dieser also bei Pflegegrad 2, den mit 40,4 Prozent immerhin die meisten Pflegebedürftigen haben?

    Kurz erklärt: Was ist der Pflegepauschbetrag?

    Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich laut dem Pflegeportal pflege.de um eine pauschale Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden kann. Das bedeutet dem Familienportal des Bundes zufolge, dass das zu versteuernde Einkommen um den Pauschbetrag gemindert wird, und so weniger Steuern anfallen.

    Mit dem Pflegepauschbetrag sollen laut dem Lohnsteuerhilfeverein VLH Menschen entlastet werden, die ihre hilflosen oder schwerstpflegebedürftigen Angehörigen betreuen und dabei laufende Kosten haben.

    Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2: Wie hoch ist er?

    Der Pflegepauschbetrag kann laut VLH erst seit 2022 schon ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Zuvor war das nur bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 möglich. Außerdem können auch Angehörige, die Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für „hilflos“ pflegen, die Steuervergünstigung nutzen.

    Wie hoch der Pflegepauschbetrag ausfällt, hängt vom Pflegegrad ab. Nach Paragraf 33b Absatz 6 EStG wird bei Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro gewährt.

    Bei mehreren Pflegenden wird der Pflegepauschbetrag laut dem VLH aufgeteilt. Teilen sich also zum Beispiel die zwei Kinder einer pflegebedürftigen Frau mit Pflegegrad 2 die Pflege, können beide 300 Euro geltend machen. Das gleiche Prinzip gilt, wenn eine Person zwei Pflegebedürftige versorgt. Sie kann dann beide Pflegepauschbeträge nutzen. Zweimal Pflegegrad 2 würde dann also eine Steuervergünstigung von 1200 Euro bedeuten.

    Das sind die übrigen Beträge für den Pflegepauschbetrag laut Paragraf 33b Absatz 6 EStG:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 3: 1100 Euro
    • Pflegegrad 4: 1800 Euro
    • Pflegegrad 5: 1800 Euro
    • Hilflose Person: 1800 Euro

    Wichtig ist: Der Pflegepauschbetrag wird nicht nach der tatsächlichen Pflegezeit berechnet, sondern gilt für das gesamte Jahr. Laut pflege.de spielt es demnach keine Rolle, ob im betreffenden Steuerjahr die Pflege nur für einige Wochen, mehrere Monate oder das gesamte Jahr über geleistet wurde. Es kann immer der volle Pflegepauschbetrag genutzt werden. Wurde der Pflegegrad im Jahresverlauf angepasst, gilt außerdem immer der höchste Pflegegrad als Maßstab für die Höhe des Pauschbetrags.

    Pflegepauschbetrag: Wer hat Anspruch auf die Steuervergünstigung?

    Damit Anspruch auf den Pflegepauschbetrag besteht, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Denn die Steuervergünstigung soll laut pflege.de gezielt Menschen unterstützen, die unentgeltlich Angehörige pflegen und dadurch zusätzliche Kosten tragen müssen.

    Diese Voraussetzungen gelten für den Pflegepauschbetrag:

    • Pflegebedürftigkeit: Die pflegebedürftige Person muss mindestens einen Pflegegrad 2 haben oder hilflos sein, also einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H haben.
    • Unentgeltliche Pflege: Die Pflege muss unentgeltlich geleistet werden. Pflegepersonen dürfen für die Betreuung also keine Bezahlung erhalten. Das gilt auch für das Pflegegeld. Es darf nur entgegengenommen werden, wenn belegt werden kann, dass es vollständig für Hilfsleistungen zugunsten der pflegebedürftigen Person verwendet wird.
    • Enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person: Die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person müssen sich nahestehen. Das heißt, dass die Pflege für gute Freunde, Nachbarn, Ehe- oder Lebenspartner oder nähere Verwandte geleistet werden muss, um den Pflegepauschbetrag nutzen zu können.
    • Pflege in häuslicher Umgebung: Die Betreuung und Pflege müssen hauptsächlich zu Hause stattfinden. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Pflege nur zu Hause geleistet werden darf, aber sie muss hauptsächlich dort stattfinden. Dem VLH zufolge ist aber sogar eine Unterbringung im Pflegeheim kein absolutes Ausschlusskriterium. Wenn Pflegebedürftige nämlich schon vor Eintritt der Hilflosigkeit oder Schwerstpflegebedürftigkeit in einem möblierten Zimmer im Pflegeheim gewohnt haben und Angehörige zu mindestens zehn Prozent an der Pflege beteiligt sind – sie können zum Beispiel beim Essen helfen –, können sie den Pflegepauschbetrag nutzen. Unter Umständen steht die Steuervergünstigung Angehörigen auch dann zu, wenn sie die pflegebedürftige Person aus dem Pflegeheim am Wochenende zu sich holen und betreuen. In diesem Fall entscheidet das Finanzamt laut dem VLH allerdings individuell.

    Wie wird der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung angegeben?

    Wer Anspruch auf den Pflegepauschbetrag hat, muss diesen in der Steuererklärung angeben, um ihn nutzen zu können. Möglich ist das laut pflege.de in der Anlage für „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“.

    Dort müssen in Zeile elf und Zeile 16 die Pflegeperson oder Pflegepersonen sowie der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person oder Personen angegeben werden. In Zeile 15 muss außerdem die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angegeben werden.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden