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Pflegeunterstützungsgeld: Wer kann es bekommen und wie hoch ist es?

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Pflegeunterstützungsgeld: Wer kann es bekommen und wie hoch ist es?

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    Wenn Personen plötzlich pflegebedürftig werden, können die Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
    Wenn Personen plötzlich pflegebedürftig werden, können die Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Foto: Karl-Josef Hildenbrand, picture alliance, dpa (Symbolbild)

    Wenn Angehörige akut erkranken, müssen oftmals Familienmitglieder für die Pflege sorgen. Gerade, wenn die Situation akut ist, findet man nicht immer gleich einen passenden Pflegedienst.

    Wenn bei Arbeitnehmenden dieser Fall eintritt, können sie bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben und in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf seiner Website schreibt, soll dadurch die „Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ verbessert werden.

    Das Pflegeunterstützungsgeld ist dann quasi eine Lohnersatzleistung und steht somit allen Arbeitnehmenden zu, die sich kurzfristig um die Versorgung ihrer Angehörigen kümmern müssen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse. Geregelt ist das in Paragraf 44a SGB XI.

    Pflegeunterstützungsgeld: Wer bekommt es?

    Wie das Portal pflege.de schreibt, gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten:

    • Die Person, die den Antrag stellt, steht in einem engen Familienverhältnis mit der zu pflegenden Person.
    • Die Pflegebedürftigkeit tritt akut, also plötzlich und unerwartet, auf.
    • Der oder die Angehörige ist bereits als pflegebedürftig eingestuft oder wird es bald.
    • Die antragstellende Person ist angestellt und muss von der Arbeit kurzzeitig freigestellt werden.
    • Die pflegebedürftige Person ist bei einer deutschen Krankenversicherung versichert.

    Den Antrag sollten die betroffenen Angehörigen so bald wie möglich bei der entsprechenden Pflegekasse – bei der die pflegebedürftige Person versichert ist – einreichen. Auch ärztliche Bescheinigungen müssen dem Antrag beiliegen.

    Welche nahen Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld erhalten dürfen, ist gesetzlich in Paragraf 7 PflegeZG geregelt. Dort heißt es: „Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

    1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
    2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
    3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.“

    Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

    Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem Verdienst der betreuenden Person. Während der Zeit, in der das Geld bezogen wird, bekommt man 90 Prozent des Nettolohns. 

    Allerdings gibt es eine Einschränkung: Das Pflegeunterstützungsgeld darf pro Kalendertag nicht höher als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, die in Paragraf 223 III im SGB V geregelt ist, sein. Der Bundesregierung zufolge beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für 2025 jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5512,50 Euro im Monat. Auf den Tag heruntergerechnet sind das 183,75 Euro. Pro Kalendertag kann man also in diesem Jahr maximal 128,63 Euro Pflegeunterstützungsgeld bekommen.

    2024 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei 62.100 Euro im Jahr, 5175 Euro im Monat und 172,50 Euro pro Tag. Für das Pflegeunterstützungsgeld bedeutete das einen Maximalsatz von 120,75 Euro pro Tag.

    Ein Beispiel aus 2024: Eine Person verdient monatlich 2300 Euro netto. Heruntergerechnet auf 30 Tage sind das 76,67 Euro pro Tag. Beim Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent übernommen. Das bedeutet, dass die Person 69 Euro Pflegeunterstützungsgeld pro Tag bekommt.

    Wann endet Pflegeunterstützungsgeld?

    Wer Angehörige pflegt, hat laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer akuten Pflegesituation das Recht, maximal zehn Arbeitstage dem Job fernzubleiben, um für pflegebedürftige Verwandte eine Pflege zu organisieren oder diese selbst zu versorgen. Das ist in Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes geregelt. Bis Ende 2023 war das Pflegeunterstützungsgeld laut pflege.de eine einmalige Leistung und konnte pro pflegebedürftiger Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Das hat sich mit der Pflegereform 2023 geändert.

    Dem BMG zufolge wurde die Leistung zum 1. Januar 2024 verbessert. Pflegende Angehörige können das Pflegeunterstützungsgeld seitdem nicht mehr nur einmal für zehn Tage pro pflegebedürftiger Person, sondern einmal pro Jahr nutzen.

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