Wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber länger als 6 Monate besteht und im Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) tätig sind, besteht für den Arbeitnehmer im Falle des Ausspruchs einer Arbeitgeberkündigung die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die soziale Rechtfertigung der Kündigung als Voraussetzung für deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen. Im Falle der betriebsbedingten Kündigung ist in einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer entfällt. In den letzten Monaten ist festzustellen, dass vermehrt betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, denen wirtschaftliche Gründe, mithin die Notwendigkeit der Anpassung des Personalstandes an ein geringer werdendes Auftragsvolumen, Betriebs(teil)schliessungen oder grundsätzliche Erwägungen zur Kostenreduzierung zugrunde liegen.