Die teilweise Cannabis-Legalisierung seit dem 1. April führte zu einer wesentlichen Rechtsunsicherheit im Straßenverkehr, bis zu welchem Grenzwert der Konsum für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ggfs. zulässig sein soll.


Mit dem zum 22. August 2024 in Kraft getretenen, geänderten § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde nach Einholung einer Einschätzung durch eine unabhängige Expertenarbeitsgruppe vom Gesetzgeber die Gesetzeslücke geschlossen: Grdszl. gilt ein absolutes (Alkohol- und) Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei einem Verstoẞ drohen ein empfindliches Bußgeld und Folgen für die Fahrerlaubnis, wie z.B. die Verlängerung der Probezeit.
Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr im Übrigen ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol THC im Blutserum, der It. Experten dem Risiko vergleichbar der Blutalkoholkonzentration von0,2 Promille nach dem Konsum von Alkohol entspricht. Das heißt: wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, dem droht nach § 24a Abs. 1a und 3 StVG n.F. ein Bußgeld bis zu 3.000,00 EUR, beim erstmaligen Verstoß regelmäßig ein Bußgeld von 500,00 EUR, und ein einmonatiges Fahrverbot. Wegen der erhöhten Risiken bei einem Mischkonsum besteht neben dem THC-Konsum darüber hinaus ein komplettes Alkoholverbot. Wer hiergegen verstößt, muss neben einem Fahrverbot gem. § 24a Abs. 2a StVG n.F. mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR rechnen. Diese Regelung ist besonders gefährlich für Fahrer, die noch Restbestände von THC im Blut haben, dies aber nicht spüren und nur einen Schluck Alkohol trinken.
Ausnahmen gelten gem. Abs. 4 n.F. bei der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verschriebenen Arzneimittels mit entsprechender Substanz (sog. Medikamentenprivileg).
Wer wegen einer Fahrt zwischen dem 1. April und dem 21. August 2024 mit einem Wert von unter 3,5 ng/ml THC im Blutserum verfolgt wird, hat wegen einer Übergangsregelung in § 4 Ordnungswidrigkeitengesetz gute Aussichten auf eine sofortige Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch. Da die entsprechende Regelung unter Umständen von Bußgeldstellen oder Gerichten übersehen wird, lohnt sich ggfs. eine Verteidigung. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter bb@kanzlei-bbrueckner.de oder telefonisch unter Telefon 0831/960 980-0.