Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Hotspots in Bayern abgelehnt. Das teilte das Gericht am Montag mit.
Der in München lebende Antragsteller sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil er nach eigenen Angaben nachts joggen oder zu seiner Nebenwohnung fahren wollte. Die Regelung mache ihm das unmöglich.
Seinen entsprechenden Eilantrag hat der BayVGH nun abgelehnt. Die Richter waren der Ansicht, dass die Ausgangssperre in Hotspots zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich sei, weil andere Strategien wie der Teil-Lockdown die Zahl der Neuinfektionen nicht reduziert hätten.
Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens nicht vor. Der Eingriff sei gerechtfertigt, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Schließlich handele es sich bei der Ausgangsbeschränkung auch nicht um eine Freiheitsentziehung, sodass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich sei.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
Ausgangsbeschränkungen in Corona-Hotspots in Bayern: Nur wenige trifftige Gründe
Die bayerischen Corona-Regeln sehen vor, dass in Städten oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 die Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden darf. Zu dsiesen trifftigen Gründen zählt
- ein medizinischer oder vtiermedizinischer Notfall
- Beruf oder Ausbildung
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
- Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- Teilnahme an Gottesdiensten im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020.
Bei Verstößen droht ein Bußgeld in dreistelliger Höhe (Hier geht es zum aktuellen Corona-Bußgeldkatalog in Bayern).