Deutschland ist im Homeoffice und geht es nach der Bundesregierung, sollten noch viel mehr Arbeitgeber ihren Beschäftigten erlauben, von Zu Hause aus zu arbeiten. Das wirft allerdings auch rechtliche Fragen auf. Zum Beispiel: Muss ich eigentlich den Vermieter fragen, wen ich die Wohnung dauerhaft zum Arbeitsplatz umbaue?
Tatsächlich ist die Rechtslage hier schon eindeutig. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung kann ein Vermieter grundsätzlich nicht verbieten. Darunter fallen auch die coronabedingten Homeoffice-Regelungen vieler Arbeitgeber. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind (Az.: VIII ZR 165/08). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und für die Tätigkeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen.
Homeoffice: Wann der Vermieter gefragt werden muss
Grenzen gibt es jedoch dann, wenn Publikumsverkehr hinzukommt oder Mitbewohner durch die Tätigkeit gestört werden. Neben der Frage, ob Mitbewohner gestört werden, ist eine Zustimmung auch immer dann notwendig, wenn die Wohnung selbst als Betriebstätte angegeben oder als Geschäftsadresse genutzt wird (Az.: VIII ZR 149/13).
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