Für Pflegegrad 1 gelten gewisse Voraussetzungen der Beeinträchtigung.
Bild: Markus Scholz, dpa (Symbolbild)
Für Pflegegrad 1 gelten gewisse Voraussetzungen der Beeinträchtigung.
Bild: Markus Scholz, dpa (Symbolbild)
Wer einen Pflegeantrag stellen will, muss sich auf eine anschließende Begutachtung über den angemessenen Pflegegrad einstellen. Welche Leistungen - Entlastungshilfen, Zuschüsse und Geldbeträge - Betroffene letztendlich erhalten, hängt von den Pflegegraden 1 bis 5 ab. Die Entscheidung darüber wird von einem Medizinischen Dienst oder einem unabhängigen Gutachter getroffen, den die Pflegekasse mit der Einstufung beauftragt. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, welche Voraussetzungen für Pflegegrad 1 erfüllt sein müssen und mit welchen Leistungen Betroffene und Angehörige rechnen können.
Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für Pflegegrad 1 laut dem Gesundheitsportal pflege.de eine "geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit". Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahrens, dem sogenannten "NBA", zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermitteln, damit der Antragsteller Pflegegrad 1 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesprochen bekommt. Doch welche Kriterien gelten dabei?
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Ist der Pflegeantrag geschrieben und eingereicht, folgt eine Einstufung zum Pflegegrad der Betroffenen. Die Kriterien für die angemessene Einstufung für Pflegegrad 1 sehen laut pflege.de wie folgt aus:
Da Hilfsbedürftige mit der Einstufung für Pflegegrad 1 eben noch weitgehend selbstständig sein sollten, sind Betroffene laut pflege.de nicht auf die Pflege durch Angehörige oder einen professionellen ambulanten Pflegedienst angewiesen. Es besteht daher kein Anspruch auf Pflegegeld. Dagegen haben Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmittel sowie den Hausnotruf und Mittel zur Wohnraumanpassung. Doch welche Zuschüsse können im einzelnen beansprucht werden?
Durch die relative Selbstständigkeit der Betroffenen, können laut dem Pflegeportal pflege.de bei Pflegegrad 1 vor allem Zuschüsse und Entlastungsleistungen beansprucht werden. Welche das genau sind, lesen Sie hier :
Neben Zuschüssen zu Betreuungs- und Entlastungsmitteln sowie Sachleistungen steht Betroffenen mit Pflegegrad 1 laut pflege.de ein ständiger Beratungsdienst zu, zum Beispiel für die bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Die Kosten für etwaige regelmäßige Beratungsbesuche, die durch geschulte Pflegekräfte durchgeführt werden müssen, bezahlt die Pflegekasse.
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