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Pflege: Freistellung bei Pflege von Angehörigen: Wie kann man Arbeitszeit reduzieren?

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Freistellung bei Pflege von Angehörigen: Wie kann man Arbeitszeit reduzieren?

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    Beschäftigte können sich im Falle eines Pflegefalls in der Familie vom Arbeitnehmer freistellen lassen, doch wie lange?
    Beschäftigte können sich im Falle eines Pflegefalls in der Familie vom Arbeitnehmer freistellen lassen, doch wie lange? Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

    Die Pflege von Angehörigen beansprucht viel Zeit und Mühe, insbesondere dann, wenn eine Pflegefall-Situation in der Familie aus heiterem Himmel eintritt und die Organisation und Abläufe der häuslichen Versorgung noch nicht eingespielt sind.

    Der Gesetzgeber gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland daher einen Rechtsanspruch auf Freistellung und unterstützt die Betroffenen mit Pflegeunterstützungsgeld oder einem Darlehen, je nachdem, wie lange ein Arbeitsentgeld-Ausfall kompensiert werden muss. Wir erklären, welche Freistellungsarten, kurz-, mittel- oder langfristig es gibt, und auf welche finanzielle Unterstützung die Betroffenen dabei bauen können.

    Freistellung bei Pflege von Angehörigen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen

    Bei einem kurzfristigen Ausfall wegen einer akuten Pflegefall-Situation eines Angehörigen greift nach Paragraf 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes das Recht auf "kurzzeitige Arbeitsverhinderung",das heißt, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.

    Angehörigen soll laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend somit schnell und unkompliziert geholfen werden, kurzfristig in der Pflege einzuspringen oder eine externe Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall in der Familie. Beschäftigte sind einzig verpflichtet, dem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund mitzuteilen und über die voraussichtliche Dauer aufzuklären, und zwar "ohne schuldhaftes Zögern", wie es auf den Ministeriums-Seiten dazu heißt. Der Arbeitgeber kann allerdings eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen anfordern.

    Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung muss noch durch kein Gutachten einer der Pflegegrade von 1 bis 5 festgestellt worden sein, sondern zunächst eine generelle Pflegebedürftigkeit vorliegen, die in etwa den Kriterien von Pflegegrad 1 entspricht. Das Recht auf kurzfristigen Arbeitsausfall, um einer akuten Pflege-Situation von Angehörigen gerecht zu werden, gilt für alle Beschäftigte in Deutschland, und zwar unabhängig von der Größe eines Unternehmens und der Zahl der Mitarbeitenden.

    Freistellung während der Pflegezeit: Mittelfristige Reduzierung der Arbeitszeit

    Über die 10 Tage der kurzfristigen Arbeitsverhinderung hinaus, können sich Beschäftigte in der sogenannten "Pflegezeit" bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung übernehmen.

    Die Ankündigungsfrist für die Pflegezeit beträgt laut arbeitgeber.de im Normalfall zehn Arbeitstage, außer die Pflegezeit wird unmittelbar an eine Familienpflegezeit angehängt, dann beträgt die Ankündigungsfrist laut dem Portal acht Wochen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht zudem nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Azubis zählen hierbei nicht zur Mitarbeiterzahl.

    Langfristige Freistellung: Bis zu 24 Monate Familienpflege

    In der "Familienpflegezeit" können sich Beschäftigte sogar bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Die Familienpflegezeit für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die reduzierte Arbeitszeit im Unternehmen mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.

    Auf Familienpflegezeit besteht dagegen laut der Ministeriumsseite wege-zur-pflege.de kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

    Drei Monate Freistellung für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase

    Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Beschäftigte zudem bis zu drei Monate eine vollständige oder temporäre Auszeit nehmen. Ein Pflegegrad ist hierzu nicht erforderlich. Der Gesetzgeber bietet zur Lohnausfall-Minderung ein zinsloses Darlehen. Doch wie sehen eigentlich die Finanzierungsmöglichkeiten bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung, bei Pflegezeit und Familienpflege aus?

    Übrigens bekommt man für die Pflege von Angehörigen auch Geld und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge für die Pflegeperson.

    Freistellung und Finanzierung: Das Pflegeunterstützungsgeld

    Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer bis zu zehntägigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Beschäftigte das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.

    Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich laut Bundesgesundheitsministerium um eine Entgeltersatzleistung. Das heißt, als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt werden.

    Freistellung bei Pflege: Kein Lohnausgleich bei mittel- oder langfristigem Ausfall, dafür Darlehen vom Staat

    Sowohl für die Pflegezeit als auch für die Familienpflege besteht dagegen kein Lohnausgleich wie beim Pflegeunterstützungsgeld, sondern die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.

    Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung, die die Rückzahlung des Darlehens erleichtern soll. Das BAFzA kann demnach auf Antrag der Betroffenen die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Auch gibt es die Möglichkeit eines Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld, wie auf wege-zur-pflege.de nachzulesen ist.

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