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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?

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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?

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    Aus zwei mach eins: Die Budgettöpfe für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wurden mit dem Entlastungsbudget zusammengelegt.
    Aus zwei mach eins: Die Budgettöpfe für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wurden mit dem Entlastungsbudget zusammengelegt. Foto: Hendrik Schmidt, picture alliance, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland wird ein Großteil der Pflegebedürftigen – dem Statistischen Bundesamt zufolge über 85 Prozent – zu Hause gepflegt, ob allein durch Angehörige oder mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes. Meist besteht hier eine bestimmte Pflegeroutine. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Pflegeperson verhindert ist oder ihren Pflegeaufgaben aus anderen Gründen für kurze Zeit nicht nachkommen kann.

    Für solche Fälle gibt es die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Beide Leistungen werden von der Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Betrag unterstützt – und die getrennten Finanzierungstöpfe konnten bis 30. Juni sogar kombiniert werden. Letzteres war nicht ganz unkompliziert. Aus diesem Grund wurde mit der Pflegereform 2023 zum 1. Juli 2025 das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit den Pflegegraden 4 und 5 können die Leistungsverbesserung laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sogar schon seit 1. Januar 2024 nutzen.

    Übrigens: Im Januar 2024 wurden neben der vorzeitigen Einführung des Entlastungsbudgets noch andere Leistungsverbesserungen eingeführt. Dabei ging es um das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, das Pflegeunterstützungsgeld und die Zuschläge im Pflegeheim. Außerdem wurden zum 1. Januar 2025 fast alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht.

    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Voraussetzungen, Anspruch und Finanzierung

    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind Formen der Ersatzpflege, die laut dem Pflegeportal pflege.de Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zustehen. Bei der Verhinderungspflege musste die pflegebedürftige Person bislang zudem mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein, um Anspruch zu haben. Weil die Voraussetzungen beider Leistungen mit der Einführung des Entlastungsbudgets angeglichen wurden, entfällt diese Vorpflegezeit nun.

    Im Rahmen der Verhinderungspflege – wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist – kann eine Ersatzpflegeperson die nötige Pflege stunden-, tage- oder wochenweise übernehmen. Die Kosten wurden bislang bis zu einem Maximalbudget von 1685 Euro pro Jahr von der Pflegeversicherung übernommen. Die Maximaldauer für die Verhinderungspflege lag bei sechs Wochen und ist nun mit dem Entlastungsbudget auf acht Wochen gestiegen.

    Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die nötige Pflege zu Hause nicht geleistet werden kann. Die Leistung ist auf maximal acht Wochen pro Jahr beschränkt. In dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung – maximal waren das bis Juni 2025 pro Jahr 1854 Euro.

    Bis 30. Juni 2025 konnten die Budgettöpfe für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege laut dem BMG miteinander kombiniert werden, wenn es Restbeträge gab. Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege konnte so auf bis zu 3539 Euro erhöht werden. Da für die Verhinderungspflege maximal 843 Euro aus dem Kurzzeitpflege-Budget genutzt werden konnten, wurde dieser Leistungsbetrag auf maximal 2528 Euro erhöht.

    Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kurzzeitpflege auch in Anspruch genommen werden, wenn Pflegebedürftige keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 haben. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was hat sich mit dem Entlastungsbudget geändert?

    Mit Einführung des Entlastungsbudgets wurde die Finanzierung für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege laut dem BMG vereinfacht. Seit 1. Juli 2025 gibt es für beide Leistungen nur noch einen Topf, auf den berechtigte Pflegebedürftige zugreifen können. Zur Verfügung stehen jetzt mit dem Entlastungsbudget insgesamt 3539 Euro pro Jahr.

    Laut pflege.de gelten für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege nun grundsätzlich auch die gleichen Leistungen und Voraussetzungen. Das bedeutet:

    • Die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege bevor Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht, entfällt.
    • Die Verhinderungspflege kann genau wie die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen in Anspruch genommen werden. Auch das Pflegegeld wird bis zu dieser Grenze anteilig weitergezahlt.

    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was hat sich schon 2024 geändert?

    Offiziell wurde das Entlastungsbudget zwar erst im Juli 2025 eingeführt, aber laut dem BMG konnten junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 schon früher davon profitieren – und zwar seit 1. Januar 2024.

    Für diese Gruppe wurden auch bereits vorab die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege und die Kurzeitpflege angeglichen. Das Maximalbudget belief sich vor der Erhöhung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum 1. Januar 2025 laut pflege.de allerdings zunächst nur auf 3386 Euro statt 3539 Euro.

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