Menschen mit bestimmten Erkrankungen oder Behinderungen können in Deutschland neben einem Pflegegrad auch einen Grad der Behinderung (GdB) beantragen. So können sie laut dem Behindertenbeauftragten des Bundes von Entlastungsangeboten im Alltag sowie Nachteilsausgleichen wie Steuererleichterungen profitieren. Ab einem GdB von 50 gelten Betroffene außerdem als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis bekommen.
Der Grad der Behinderung ist aber nicht in Stein gemeißelt. Einmal vergeben, kann der GdB erhöht, aber auch herabgesetzt werden. Wann kann das passieren?
Übrigens: Auch der Pflegegrad kann gesenkt werden, etwa wenn sich der Gesundheitszustand verbessert.
Grad der Behinderung: Kann er herabgestuft werden?
Das Versorgungsamt kann laut dem Sozialverband VdK grundsätzlich aus verschiedenen Gründen einen GdB herabsetzen. Etwa wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat, eine Gesundheitsstörung weggefallen ist, sich die gesetzlichen Regelungen geändert haben oder eine sogenannte Heilungsbewährung eingetreten ist. Letztere ist laut VdK-Rechtsexpertin Elahe Jafari-Neshat in den meisten Fällen ausschlaggebend für eine Neubewertung.
Bei einer Heilungsbewährung handelt es sich laut der gemeinnützigen Stiftung MyHandicap um eine Frist von zwei bis fünf Jahren. Sie läuft ab der Festsetzung eines GdB und legt fest, wann der Gesundheitszustand einer Patientin oder eines Patienten erneut überprüft wird. Dabei geht es auch um die Höhe des GdB. Vergeben wird eine Heilungsbewährung nämlich zusammen mit einem besonders hohen GdB – insbesondere nach Organtransplantationen oder Tumorerkrankungen. Ziel ist es dem VdK zufolge, nach der Behandlung einer Krankheit zunächst deren Erfolg oder einen möglichen Rückfall abzuwarten. Erst nach Ablauf der Frist wird der tatsächliche Gesundheitszustand bewertet und ein entsprechender GdB vergeben.
Maßgeblich für die Vergabe und Dauer einer Heilungsbewährung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Zum Beispiel:
- Transplantation: Nach einer Lungentransplantation ist laut VersMedV in der Regel eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten. Während dieser Zeit wird ein GdB von 100 angesetzt. Nach Ablauf der festgelegten Frist wird der Gesundheitszustand Betroffener neu überprüft. Der GdB darf dem Gesetz nach aber nicht niedriger als 70 bewertet werden. Gleiches gilt für eine Herztransplantation.
- Tumor: Wird hingegen ein bösartiger Lebertumor entfernt, wird Betroffenen ein GdB von 100 sowie eine Heilungsbewährung von fünf Jahren zugesprochen. Nach dieser Frist erfolgt eine neue Bewertung des GdB.
Übrigens: Wenn Betroffene mit der Festsetzung des neuen GdB nicht einverstanden sind, können sie Widerspruch einlegen.
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