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Pflegegrad 1: Das sind die Voraussetzungen und Leistungen

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Pflegegrad 1: Das sind die Voraussetzungen und Leistungen

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    Für Pflegegrad 1 gelten gewisse Voraussetzungen der Beeinträchtigung.
    Für Pflegegrad 1 gelten gewisse Voraussetzungen der Beeinträchtigung. Foto: Markus Scholz, dpa (Symbolbild)

    Wer einen Pflegeantrag stellen will, muss sich auf eine anschließende Begutachtung über den passenden Pflegegrad einstellen. Welche Leistungen – Entlastungshilfen, Zuschüsse und Geldbeträge – Betroffene letztendlich erhalten, hängt von den Pflegegraden 1 bis 5 ab. Die Entscheidung darüber wird von den Gutachterinnen und Gutachtern des Medizinischen Diensts getroffen.

    Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, welche Voraussetzungen für Pflegegrad 1 erfüllt sein müssen und mit welchen Leistungen Betroffene und Angehörige rechnen können.

    Wann bekommt man Pflegegrad 1 zugesprochen?

    Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für Pflegegrad 1 laut dem Pflegeportal pflege.de eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahrens, dem sogenannten „NBA“, zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermitteln, damit der Antragsteller Pflegegrad 1 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesprochen bekommt. Doch welche Kriterien gelten dabei?

    Übrigens: Zum 1. Januar 2025 wurden fast alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Davon profitieren auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.

    Welche Kriterien für Pflegegrad 1 gibt es?

    Ist der Pflegeantrag geschrieben und eingereicht, folgt die Einstufung in einen Pflegegrad der Betroffenen. Die Kriterien für die Einstufung sehen laut pflege.de wie folgt aus:

    • Mobilität: Entscheidend für die Einstufung des angemessenen Pflegegrads ist unter anderem, wie selbstständig sich der Begutachtete fortbewegen, ob er oder sie noch aufrecht sitzen und Treppen steigen kann.
    • Auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten fallen bei der Entscheidung enorm ins Gewicht: Kann sich jemand im Alltag orientieren und zurecht finden? Kann er oder sie für sich selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
    • Ebenfalls steht die psychische Verfassung des Betroffenen im Blickpunkt. Wie oft benötigt er oder sie Hilfe wegen psychischen Leidens?
    • Wichtig für das Gutachten ist zudem die Frage nach der Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen, pflegen und ernähren?
    • Auch die selbstständige Bewältigung im Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen stehen auf dem Prüfstand der Gutachter: Können Therapien und Behandlungen, etwa bei der Dialyse oder einem Verbandswechsel, weitgehend autark gemeistert werden?
    • Nicht zuletzt entscheidet auch die Gestaltung des privaten Alltagslebens über den Pflegegrad der Betroffenen: Wie autonom kann noch der Tagesablauf absolviert werden, bestehen soziale Kontakte, gibt es Hobbys und eventuelle Verpflichtungen etwa im Vereinsleben?

    Pflegegrad 1: Welche Leistungen gibt es?

    Da Pflegebedürftige mit der Einstufung in Pflegegrad 1 noch weitgehend selbstständig sein sollten, sind Betroffene laut pflege.de nicht auf die Pflege durch Angehörige oder einen professionellen ambulanten Pflegedienst angewiesen. Es besteht daher kein Anspruch auf bestimmte Leistungen, wie etwa Pflegegeld. Dagegen haben Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln sowie den Hausnotruf und Mittel zur Wohnraumanpassung. Doch welche Zuschüsse können im Einzelnen beansprucht werden?

    Pflegegrad 1: Wie viel Geld gibt es?

    Durch die relative Selbständigkeit der Betroffenen können laut dem Pflegeportal pflege.de bei Pflegegrad 1 vor allem Zuschüsse und Entlastungsleistungen beansprucht werden. Welche das genau sind, lesen Sie hier:

    Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche bei Pflegegrad 1

    Neben Zuschüssen zu Betreuungs- und Entlastungsmitteln sowie Sachleistungen steht Betroffenen mit Pflegegrad 1 laut pflege.de ein ständiger Beratungsdienst zu, zum Beispiel für die bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Die Kosten für etwaige regelmäßige Beratungsbesuche, die durch geschulte Pflegekräfte durchgeführt werden müssen, bezahlt die Pflegekasse.

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