In Deutschland leben etwa 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen. Ein Großteil dieser Personen wird dem Statistischen Bundesamt Destatis zufolge zu Hause gepflegt – von Angehörigen, einem Pflegedienst oder einer Kombination aus beidem. Übernehmen Angehörige die Pflege, kostet das meist viel Zeit und Kraft. Zudem können sie in der Zeit, in der sie pflegebedürftige Verwandte versorgen, nicht arbeiten. Insbesondere in Notsituationen kann dann das Gehalt plötzlich wegfallen. Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Leistung der Pflegeversicherung dient hier als Lohnersatzleistung.
Im Rahmen der Pflegereform 2023 hat sich in den vergangenen zwei Jahren einiges geändert. Zuletzt wurden am 1. Januar 2025 fast alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Zuvor standen zum 1. Januar 2024 einige Leistungsverbesserungen an. Neben einer Erhöhung des Pflegegeldes sowie der Pflegesachleistungen wurde unter anderem der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld verbessert. Diese Änderung gilt auch 2025 noch. Was sich für Angehörige verändert hat, lesen Sie hier.
Kurz erklärt: Was ist das Pflegeunterstützungsgeld und wer hat Anspruch?
Wer Angehörige pflegt, hat laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer akuten Pflegesituation das Recht, maximal zehn Arbeitstage dem Job fernzubleiben, um für pflegebedürftige Verwandte eine Pflege zu organisieren oder diese selbst zu versorgen. Das ist in Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes geregelt, das dem Pflegeportal pflege.de zufolge bereits 2015 verabschiedet wurde.
Wenn berufstätige Pflegepersonen während einer solchen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, können sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung beantragen. Die Höhe der Leistung richtet sich dabei laut pflege.de nach dem tatsächlichen Nettogehalt, das betroffenen pflegenden Angehörigen entgangen ist.
Pflegeunterstützungsgeld: Was hat sich zum 1. Januar 2024 geändert?
Bislang war das Pflegeunterstützungsgeld laut pflege.de eine einmalige Leistung und konnte pro pflegebedürftiger Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Das hat sich mit der Pflegereform 2023 geändert.
Dem BMG zufolge sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Januar 2024 eine Verbesserung des Anspruchs vor. Pflegende Angehörige können das Pflegeunterstützungsgeld nun nicht mehr nur einmal für zehn Tage pro pflegebedürftiger Person, sondern einmal pro Jahr nutzen.