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Pflege: Warum zahlen manche Beamte weniger für einen Platz im Pflegeheim?

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Pflege: Warum zahlen manche Beamte weniger für einen Platz im Pflegeheim?

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    Die Pflege im Pflegeheim gilt aufgrund eines hohen Eigenanteils als besonders teuer. Verbeamtete Menschen müssen unter Umständen weniger zuzahlen.
    Die Pflege im Pflegeheim gilt aufgrund eines hohen Eigenanteils als besonders teuer. Verbeamtete Menschen müssen unter Umständen weniger zuzahlen. Foto: Kzenon, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens pflegebedürftig werden. Kommt es zum Pflegefall, müssen Betroffene entscheiden, wie und wo sie gepflegt werden wollen. Dabei gilt die Unterbringung in einem Pflegeheim als die teuerste Form der Pflege. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten, trotzdem bleibt ein Eigenanteil, den Pflegebedürftige selbst zahlen müssen. Dem Verband der Ersatzkassen (VDEK) zufolge lag der Eigenanteil im Bundesdurchschnitt zuletzt im Juli 2025 bei 3108 Euro monatlich im ersten Aufenthaltsjahr.

    Wer diese Kosten aus dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht stemmen kann, hat die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege zu beantragen. Sind verbeamtete Menschen bedürftig, können sie Beihilfe bekommen und zahlen so deutlich weniger für ihren Platz im Pflegeheim.

    Pflegebedürftige Beamte: Wer kann Beihilfe bekommen?

    Für Beamtinnen und Beamte besteht laut dem Bundesinnenministerium (BMI) eine besondere Fürsorgepflicht. Der Staat ist daher verpflichtet, im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Dabei soll die Beihilfe „lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“ ergänzen. Deshalb werden auch bei beihilfeberechtigten Personen nicht alle Kosten übernommen.

    Dem Pflegeportal pflege.de zufolge haben grundsätzlich Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie deren engste Angehörige – also Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, solange sie kindergeldberechtigt sind – Anspruch auf Beihilfe. Werden diese Personen pflegebedürftig, haben sie laut pflege.de ähnliche Ansprüche auf Pflegeleistungen wie bei der sozialen Pflegeversicherung. Die Leistungen werden dann anteilig aus der Beihilfe und einem ergänzenden privaten Versicherungstarif finanziert, sodass die volle Pflegeleistung abgedeckt ist.

    Beamte im Pflegeheim: Zahlen sie weniger für einen Platz?

    Pflegebedürftige Beamtinnen und Beamte erhalten auch bei vollstationärer Pflege Unterstützung, erklärt das Bundesverwaltungsamt (BVA). Genau wie bei anderen Pflegebedürftigen übernimmt die Pflegeversicherung dabei in Form einer Pauschalleistung einen Teil der Pflegekosten. So hoch ist die Leistung für die vollstationäre Pflege je nach Pflegegrad pro Monat:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 805 Euro
    • Pflegegrad 3: 1319 Euro
    • Pflegegrad 4: 1855 Euro
    • Pflegegrad 5: 2096 Euro

    Die übrigen Pflegekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten bilden dann den Eigenanteil. Der pflegebedingte Anteil davon wird allerdings im Pflegeheim zu einem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) verrechnet und durch einen Leistungszuschuss begrenzt. Dieser richtet sich laut dem BVA nach der Dauer der vollstationären Pflege:

    • Im ersten Jahr werden 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils übernommen.
    • Im zweiten Jahr werden 30 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils übernommen.
    • Im dritten Jahr werden 50 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils übernommen.
    • Ab dem vierten Jahr werden 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils übernommen.

    Die übrigen Kosten bilden im Normalfall den Eigenanteil, den Pflegebedürftige selbst übernehmen müssen. Sind Pflegebedürftige allerdings beihilfeberechtigt, können sie unter Umständen eine sogenannte einkommensabhängige Mehrleistung zu den Kosten der vollstationären Pflege bekommen. Beihilfefähig sind Beamtinnen und Beamte oder deren engste Angehörige laut einem Merkblatt des BVA, wenn „häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt“ und sie einen Härtefallantrag nach § 39 Absatz 2 BBhV stellen.

    Personen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 sind dem Merkblatt zufolge beihilfefähig, wenn nach Abzug der Kosten für das Pflegeheim ihre durchschnittlichen monatlichen Einnahmen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Berücksichtigt werden unter anderem Einnahmen aus Dienstbezügen, Versorgungsbezügen, Renten oder Einkünften aus selbstständiger Arbeit sowie den Einkünften von Partnerin oder Partner. Den Mindestbehalt gibt das BVA wie folgt an:

    NummerBerechnungsgrundlageMindestbehalt
    Nr. 18 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Partnerin bzw. jeden Partner, für die oder den ein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht.514,23 Euro
    Nr. 230 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für jede Partnerin bzw. jeden Partner, für die oder den kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht.1928,37 Euro
    Nr. 33 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht.192,84 Euro
    Nr. 4 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.individuell nach Besoldungsgruppe

    Berechnet wird der Mehrleistungsanspruch laut dem BVA-Merkblatt so: Von den Kosten für das Pflegeheim werden die Leistung der Pflegeversicherung sowie der Leistungszuschlag abgezogen. Anhand der monatlichen Einnahmen sowie des Mindestbehalts wird anschließend der selbst zu tragende Eigenanteil berechnet. Dieser ist folglich geringer als bei Pflegebedürftigen, die keine Beihilfe bekommen.

    Ein Beispiel des BVA:

    Bei einem Ehepaar ohne berücksichtigungsfähige Kinder wird der Mann mit Pflegegrad 3 seit über drei Jahren in einem Pflegeheim gepflegt. Für die vollstationäre Pflege wird er von der Pflegeversicherung monatlich mit 1319 Euro unterstützt und erhält zudem einen Leistungszuschuss von 75 Prozent. Mit Stufe 8 in Besoldungsgruppe A 9 ist er außerdem beihilfeberechtigt. Die beihilfefähigen Heimkosten belaufen sich auf 4200 Euro pro Monat. Seine Frau ist nicht pflegebedürftig.

    Diese Brutto-Einnahmen hat das Ehepaar:

    • Versorgungsbezüge der beihilfeberechtigten Person durchschnittlich: 2900 Euro
    • Altersrente der Ehepartnerin durchschnittlich: 770 Euro
    • Einnahmen gesamt: 3670 Euro

    Diese Mindesbehalte dürfen bei dem Ehepaar höchstens verbleiben:

    NummerMann (beihilfeberechtigt)PartnerinGesamt
    Nr. 1514,23 Euro
    Nr. 21928,37 Euro
    Nr. 3
    Nr. 4128,50 Euro
    Summe642,73 Euro1928,37 Euro2571,10 Euro

    So wird die Beihilfe berechnet:

    • Beihilfefähige Kosten: 4200 Euro (beihilfefähige Heimkosten) - 1319 Euro (vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 3) - 690 Euro (Leistungszuschlag) = 2191 Euro (beihilfefähige Restkosten)
    • Eigenanteil: 3670 Euro (Einnahmen gesamt) - 2571,10 Euro (Mindestbehalt gesamt) = 1098,90 Euro (selbst zu tragender Eigenanteil)
    • Beihilfe-Höhe: 2191 Euro (beihilfefähige Restkosten) - 1098,90 (selbst zu tragender Eigenanteil) = 1092,10 Euro (zusätzliche Beihilfe)

    Der Mann im Beispiel würde also 1092,10 Euro Beihilfe bekommen und damit deutlich weniger für seinen Heimplatz bezahlen als andere Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Beihilfe haben.

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