In Deutschland übernehmen vor allem Angehörige, Freunde oder enge Bekannte einen Großteil der Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts werden fast 86 Prozent der rund 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, mehr als die Hälfte davon ausschließlich durch Familienmitglieder. Diese Aufgabe erfordert nicht nur Zeit und körperlichen Einsatz, sondern bringt oft auch zusätzliche Ausgaben mit sich – etwa für Fahrten, Pflegehilfsmittel oder erhöhten Wäschebedarf. Um diese finanzielle Belastung zu mindern, gibt es im Steuerrecht den sogenannten Pflegepauschbetrag, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Kann man diesen steuerlichen Freibetrag auch bei Pflegegrad 1 bekommen, den immerhin 13,8 Prozent der Pflegebedürftigen haben?
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist nach Angaben des Pflegeportals pflege.de eine festgelegte steuerliche Vergünstigung, die in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann. Wie das Familienportal des Bundes erläutert, wird dabei das zu versteuernde Einkommen um die Pauschale reduziert, was die Steuerlast senkt. Ziel dieser Regelung ist es laut dem Lohnsteuerhilfeverein VLH, Personen finanziell zu entlasten, die sich um hilflose oder stark pflegebedürftige Angehörige kümmern und dafür regelmäßig eigene Ausgaben haben.
Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 1: Kann man ihn bekommen?
Finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege sind gesetzlich in Paragraf 33b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Demnach ist die Höhe des Pauschbetrags vom Pflegegrad abhängig. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Dieser kann erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden – und auch das erst seit 2021, zuvor gab es nur bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 den Pflegepauschbetrag. Auch Angehörige, die Personen mit dem Merkzeichen H für „hilflos“ im Schwerbehindertenausweis pflegen, können die Steuervergünstigung nutzen.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den Pauschbetrag für die unentgeltliche Betreuung oder Pflege von nahestehenden Personen vorsieht, denen mindestens eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ nachgewiesen wurde – und diese Einstufung beginnt erst mit Pflegegrad 2. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher fällt die steuerliche Entlastung aus. Hier eine Übersicht basierend auf den Angaben des Paragraf 33b Absatz 6 EStG:
Pflegegrad | Höhe des Pflegepauschbetrags pro Jahr |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 600 Euro |
Pflegegrad 3 | 1100 Euro |
Pflegegrad 4 | 1800 Euro |
Pflegegrad 5 | 1800 Euro |
Merkzeichen „H“ (hilflos) | 1800 Euro |
Wird der Pflegegrad im Jahresverlauf angepasst, gilt immer der höchste Pflegegrad als Maßstab für die Höhe des Pauschbetrags, informiert pflege.de. Wenn sich der Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person also im Jahresverlauf von 1 zu 2 erhöht, können die pflegenden Angehörigen dann für das entsprechende Steuerjahr den Pflegepauschbetrag von 600 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Es gelten aber immer bestimmte Voraussetzungen, um Anspruch auf den Pflegepauschbetrag zu haben.
Gegebenenfalls können Angehörige von Personen mit Pflegegrad 1 andere Geldleistungen von der Pflegekasse erhalten, zum Beispiel Pflegeunterstützungsgeld.
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