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Entlastungsbudget für pflegende Angehörige: Was ist es und wann kommt es?

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Entlastungsbudget für pflegende Angehörige: Was ist es und wann kommt es?

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    Immer mehr Menschen pflegen ihre Angehörigen zuhause. Für sie bringt das Entlastungsbudget Erleichterung.
    Immer mehr Menschen pflegen ihre Angehörigen zuhause. Für sie bringt das Entlastungsbudget Erleichterung. Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

    Immer mehr pflegebedürftige Menschen werden zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen – mit oder ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes – gepflegt. Laut der Pflegestatistik 2023 trifft das auf 85,9 Prozent der knapp 5,7 Millionen Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 zu.

    Pflegende Angehörige werden längst als wichtige Stütze des Pflegesystems wahrgenommen. Ein Verband fordert sogar einen Pflegelohn zur Entlastung. Ob eine solche Leistung jemals kommen wird, ist fraglich. Aber mit der Pflegereform 2023 bereits beschlossene Sache ist das sogenannte Entlastungsbudget. Es soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten. Was das Entlastungsbudget ist, wann es kommt und wer Pflegeleistungen erhält, lesen Sie hier.

    Was ist das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige?

    Das Entlastungsbudget in der Pflegereform 2023 wird laut dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für „eine deutliche Entlastung in der Kurzzeit- und in der Verhinderungspflege“ sorgen. Das sagte der SPD-Politiker in einer Rede am 26. Mai 2023 kurz nach dem Beschluss der Pflegereform. Doch was bedeutet die Einführung des Entlastungsbudgets genau?

    Kurz gesagt soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlicht sowie der Zugang zu den entsprechenden Pflegeleistungen erleichtert werden. Das Ziel ist weniger Bürokratie. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge ist das Entlastungsbudget ein gemeinsames Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Ab Einführung sollen die beiden getrennten Budgets zusammengeführt werden und die komplizierten Übertragungsmöglichkeiten wegfallen.

    Wann kommt das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige?

    Für die meisten Menschen, die Anspruch haben, wurde das Entlastungsbudget zum 1. Juli 2025 wirksam. Dem Bundestag zufolge können in der häuslichen Pflege jetzt Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege zusammengelegt und flexibel kombiniert werden. Der Gesamtumfang liegt dann bei 3539 Euro.

    Bis Ende 2024 konnten für die Kurzzeitpflege bis zu 1774 Euro und für die Verhinderungspflege bis zu 1612 Euro bezogen werden. Beide Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Laut dem Bundesverwaltungsamt standen bis 30. Juni 2025 für die Verhinderungspflege 1685 Euro und für die Kurzzeitpflege 1854 Euro zur Verfügung. So kommt auch der höhere Gesamtumfang für das Entlastungsbudget zustande.

    Schon deutlich früher, zum 1. Januar 2024, wurde die Änderung in der Finanzierung – das Entlastungsbudget – für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre, die Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 haben, eingeführt. Dem Bundestag zufolge lag der Gesamtumfang der kombinierbaren Leistungen bis Ende 2024 zunächst bei 3386 Euro.

    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Wie hoch ist das Entlastungsbudget?

    Leistungen aus der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege müssen seit der Einführung des Entlastungsbudgets nicht mehr umgewandelt werden, sondern können laut pflege.de aus einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag bezogen werden.

    Die Höhe des Entlastungsbudgets in der Übersicht:

    EinführungHöheVoraussetzung
    1. Januar 20243386 EuroPflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5
    1. Juli 20253539 EuroPflegebedürftige ab Pflegegrad 2

    Entlastungsbudget: Wer bekommt Leistungen für die Kurzzeitpflege und was ist sie?

    Grundsätzlich gelten laut pflege.de für das Entlastungsbudget die gleichen Voraussetzungen wie für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Beide Arten der Pflege kommen ins Spiel, wenn pflegende Angehörige, Freunde oder Bekannte die Pflege zeitweise nicht mehr alleine oder gar nicht stemmen können. Beantragt werden kann die Pflege außer für Pflegegrad 1 für alle Pflegebedürftigen.

    Von Kurzzeitpflege spricht man dem Bundesgesundheitsministerium zufolge, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen ist. Ausschlaggebend kann sein, dass die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden kann. Pflege.de zufolge kann die Kurzzeitpflege etwa in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person im Urlaub oder krank ist, die Pflege zeitweise ungewöhnlich intensiv oder etwa die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist.

    Um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens Pflegegrad 2 bestehen. Ansonsten richtet sich die Leistung dem Ministerium zufolge nicht nach den Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zu. Pro Kalenderjahr konnten bis einschließlich 30. Juni 2025 bis zu 1854 Euro (2024: 1774 Euro) für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Zusätzlich konnten nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden – maximal 1685 Euro (2024: 1612 Euro).

    Mit dem Entlastungsbudget gestaltet sich die Finanzierung deutlich einfacher. Für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege stehen pro Jahr 3539 Euro zur Verfügung, die laut dem Bundesgesundheitsministerium flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden können. An den Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege hat sich mit der Einführung des Entlastungsbudgets nichts geändert.

    Entlastungsbudget: Wer bekommt Leistungen für die Verhinderungspflege und was ist sie?

    Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge wird von Verhinderungspflege gesprochen, wenn eine Ersatzpflege nötig wird. Das kann der Fall sein, wenn eine Pflegeperson etwa wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt und die Pflege nicht übernehmen kann. In diesem Fall übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die notwendige Ersatzpflege. Bislang galt eine Maximaldauer von höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr. Mit dem Entlastungsbudget wurden laut dem Bundesgesundheitsministerium allerdings die Voraussetzungen für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege angeglichen. Nun kann auch die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Jahr genutzt werden. Außerdem entfällt die Anspruchsvoraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit. Anspruch besteht nun bereits unmittelbar ab der Feststellung von mindestens Pflegegrad 2.

    Die Verhinderungspflege kann genau wie die Kurzzeitpflege nur von pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 in Anspruch genommen werden und kann dem Ministerium zufolge durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen.

    Pro Kalenderjahr hat die Pflegeversicherung bis einschließlich 30. Juni 2025 höchstens Kosten in Höhe von 1685 Euro (2024: 1612 Euro) übernommen. Bis Ende 2024 konnten laut dem Gesundheitsministerium ergänzend zu der Verhinderungspflege bis zu 806 Euro aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. 2025 lag dieser Betrag laut dem Bundesgesundheitsministerium bei 843 Euro. So kam ein Gesamtbetrag von 2528 Euro (2024: 2418 Euro) zustande. Seit Einführung des Entlastungsbudgets stehen für die Verhinderungspflege maximal 3539 Euro pro Jahr zur Verfügung.

    Muss das Entlastungsbudget beantragt werden?

    Wer künftig eine Kurzzeitpflege oder eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, muss die Kostenübernahme wie bisher auch bei der Pflegekasse beantragen. Aber laut pflege.de ist ein eigener Antrag auf das Entlastungsbudget nicht nötig. Es gilt seit 1. Juli 2025 einheitlich für alle Berechtigten.

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