Umweltzerstörung in Oberstdorf

Fall Rappenalptal vor dem Verwaltungsgericht: Wer trägt die Kosten für die Renaturierung?

Damit das Wasser bei der Schneeschmelze im Frühjahr besser ablaufen kann, ließ das Landratsamt die Dämme am Rappenalpbach im Dezember öffnen.

Damit das Wasser bei der Schneeschmelze im Frühjahr besser ablaufen kann, ließ das Landratsamt die Dämme am Rappenalpbach im Dezember öffnen.

Bild: Ralf Lienert

Damit das Wasser bei der Schneeschmelze im Frühjahr besser ablaufen kann, ließ das Landratsamt die Dämme am Rappenalpbach im Dezember öffnen.

Bild: Ralf Lienert

Die Umweltzerstörung im Rappenalptal beschäftigt jetzt das Verwaltungsgericht Augsburg. Unter anderem geht es um die Frage, wer die Renaturierung bezahlen muss.
03.02.2023 | Stand: 15:39 Uhr

Wer trägt die Verantwortung für die Umweltzerstörung im Rappenalptal in Oberstdorf? Das Landratsamt und die Alpgenossenschaft schieben sich gegenseitig die Schuld zu: Waren die Baggerarbeiten, bei denen ein Wildbach auf einer Fläche von neun Hektar kanalisiert und teilweise zweieinhalb Meter vertieft wurde, mit der Kreisbehörde abgestimmt oder hat die Alpgenossenschaft einen nicht genehmigten Gewässerumbau umgesetzt? Über diese Frage muss jetzt das Verwaltungsgericht entscheiden. Wann das geschieht, ist noch offen.

Machen sich die Richter vor Ort in Oberstdorf ein Bild?

„Das Klageverfahren ist nach wie vor am Verwaltungsgericht Augsburg anhängig“, bestätigt ein Sprecher der Justizbehörde auf Anfrage der Redaktion. „Eine Entscheidung wird aller Voraussicht nach erst nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.“ Ein konkreter Termin dafür sei derzeit aber noch nicht absehbar. Wie lange das Verfahren tatsächlich dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Beispielsweise, ob noch Gutachten nötig sind oder sich die Richter vor Ort ein Bild von der Umweltzerstörung machen wollen.

Oberstdorfer Alpgenossenschaft klagt gegen Bescheid des Landratsamts Oberallgäu

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte wie berichtet entschieden, das Eilverfahren zu den Baggerarbeiten einzustellen, weil die vom Landratsamt in einem Bescheid geforderte Öffnung der Dämme mittlerweile von der Kreisbehörde selbst umgesetzt wurde. Gegen den Bescheid klagt die Alpgenossenschaft. Der VGH hatte die Verfahrenskosten dem Freistaat auferlegt und das damit begründet, dass das Landratsamt nach einem Ortstermin mit einem Aktenvermerk einen „Vertrauenstatbestand“ bei der Genossenschaft geschaffen hat, „dass sie die besprochenen und in dem ihr übersandten Aktenvermerk beschriebenen Maßnahmen ohne weitere, noch separat einzuholende Genehmigung durchführen darf“.

Deswegen ist es laut VGH „widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich“, den Alpgenossen die Illegalität der Arbeiten vorzuhalten. Das Landratsamt zeigte sich „überrascht und verwundert“ über diese Rechtsauffassung und verwies auf das Hauptverfahren am Verwaltungsgericht. Dort würden Sachverhalte vertieft geprüft, Zeugen vernommen und schwierige Rechtsfragen beleuchtet.

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