Damit das Wasser bei der Schneeschmelze im Frühjahr besser ablaufen kann, ließ das Landratsamt die Dämme am Rappenalpbach im Dezember öffnen.
Bild: Ralf Lienert
Damit das Wasser bei der Schneeschmelze im Frühjahr besser ablaufen kann, ließ das Landratsamt die Dämme am Rappenalpbach im Dezember öffnen.
Bild: Ralf Lienert
Wer trägt die Verantwortung für die Umweltzerstörung im Rappenalptal in Oberstdorf? Das Landratsamt und die Alpgenossenschaft schieben sich gegenseitig die Schuld zu: Waren die Baggerarbeiten, bei denen ein Wildbach auf einer Fläche von neun Hektar kanalisiert und teilweise zweieinhalb Meter vertieft wurde, mit der Kreisbehörde abgestimmt oder hat die Alpgenossenschaft einen nicht genehmigten Gewässerumbau umgesetzt? Über diese Frage muss jetzt das Verwaltungsgericht entscheiden. Wann das geschieht, ist noch offen.
„Das Klageverfahren ist nach wie vor am Verwaltungsgericht Augsburg anhängig“, bestätigt ein Sprecher der Justizbehörde auf Anfrage der Redaktion. „Eine Entscheidung wird aller Voraussicht nach erst nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.“ Ein konkreter Termin dafür sei derzeit aber noch nicht absehbar. Wie lange das Verfahren tatsächlich dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Beispielsweise, ob noch Gutachten nötig sind oder sich die Richter vor Ort ein Bild von der Umweltzerstörung machen wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte wie berichtet entschieden, das Eilverfahren zu den Baggerarbeiten einzustellen, weil die vom Landratsamt in einem Bescheid geforderte Öffnung der Dämme mittlerweile von der Kreisbehörde selbst umgesetzt wurde. Gegen den Bescheid klagt die Alpgenossenschaft. Der VGH hatte die Verfahrenskosten dem Freistaat auferlegt und das damit begründet, dass das Landratsamt nach einem Ortstermin mit einem Aktenvermerk einen „Vertrauenstatbestand“ bei der Genossenschaft geschaffen hat, „dass sie die besprochenen und in dem ihr übersandten Aktenvermerk beschriebenen Maßnahmen ohne weitere, noch separat einzuholende Genehmigung durchführen darf“.
Deswegen ist es laut VGH „widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich“, den Alpgenossen die Illegalität der Arbeiten vorzuhalten. Das Landratsamt zeigte sich „überrascht und verwundert“ über diese Rechtsauffassung und verwies auf das Hauptverfahren am Verwaltungsgericht. Dort würden Sachverhalte vertieft geprüft, Zeugen vernommen und schwierige Rechtsfragen beleuchtet.
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