Um Sportwetten ging es bei einem Prozess vor dem Amtsgericht in Kaufbeuren.
Bild: Caroline Seidel (Symbolbild)
Um Sportwetten ging es bei einem Prozess vor dem Amtsgericht in Kaufbeuren.
Bild: Caroline Seidel (Symbolbild)
Dass vermeintliche Unwissenheit einen nicht vor Strafe schützt – diese Erfahrung musste jetzt ein 61-jähriger Mann aus Kaufbeuren in einem Strafprozess vor dem Amtsgericht machen. Der Mann hatte zwischen August 2020 und November 2021 mindestens sechs Monate lang eine Annahmestelle mit drei Automaten für Online-Sportwetten betrieben. Dafür hatte er beim zuständigen Gewerbeamt zwar ordnungsgemäß ein Gewerbe angemeldet, sich aber nicht um die erforderliche Erlaubnis der Regierung von Schwaben gekümmert.
Die Folgen waren eine Anzeige wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels und ein Strafbefehl, der 120 Tagessätze vorsah. Dagegen legte der Mann Einspruch ein, sodass es jetzt zur Verhandlung vor dem Amtsgericht kam. Hier konnte es aus Sicht des Staatsanwalts und der Richterin zwar keinen Freispruch geben. Beide stellten aber zugunsten des Angeklagten in Rechnung, dass er sich von Anfang an kooperativ gezeigt hatte und die Rechtslage bei Sportwetten grundsätzlich nicht leicht zu durchschauen ist.
Das Urteil lautete schließlich auf 90 Tagessätze zu je 25 Euro – insgesamt also auf eine Geldstrafe von 2250 Euro. Die gleiche Anzahl an Tagessätzen wurde gegen den mitangeklagten Verpächter der Räumlichkeit verhängt. Mit diesem hatte sich der 61-Jährige den laut Richterin „relativ geringen Gewinn“ in Höhe von insgesamt rund 1800 Euro hälftig geteilt. Von beiden Angeklagten werden deshalb jeweils 900 Euro eingezogen. Die Urteile sind rechtskräftig.
Zum Prozessauftakt hatte der 61-Jährige erklärt, dass er damals beim Gewerbeamt den Betrieb einer Gaststätte und einer daneben liegenden Annahmestelle für Sportwetten angemeldet habe. Dabei habe ihm „keiner gesagt“, dass er für den Betrieb des Wettbüros eine Erlaubnis der Regierung von Schwaben benötige. Dem widersprach die zuständige Behördenvertreterin als Zeugin vor Gericht: Man habe den Angeklagten nicht nur darauf hingewiesen, sondern sich die schriftlich formulierte Aufklärung auch extra von ihm unterschreiben lassen.
Zwar ließ die Richterin im Prozess und im Urteil anklingen, dass die im Schriftstück gewählte Formulierung „kompliziert“ und deshalb nicht leicht zu verstehen gewesen sei. Dem Angeklagten sei aber auch gesagt worden, dass er sich um die Erlaubnis kümmern müsse. Daran habe er sich nicht gehalten.
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