Eigentlich wollte die Bundesregierung härter gegen Kinderpornografie vorgehen. Wer solche verbreitete, erwarb oder auch nur in deren Besitz war, sollte mit höheren Strafen rechnen müssen. Deshalb verschärfte sie im Juni 2021 ein Gesetz. Doch dann kam die Praxis diesem Ziel in die Quere. Gegen zu viele Menschen wurde ermittelt, die auf den zweiten Blick keine Täter waren. Oft waren es unbedarfte Jugendliche. Vor Kurzem wurde das Gesetz nun angepasst.
Ein Bild mit verbotenem Inhalt landete über einen automatischen Download auf dem Handy. Der Nutzer leitet es weiter. Das hätte nach dem verschärften Gesetz für eine Freiheitsstrafe ausgereicht. Denn der Tatbestand der „Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten“ wurde als Verbrechen heraufgestuft. Das hatte mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zur Folge, heißt es in einer Erklärung des Bundestages. Zuvor galt eine Mindeststrafe von drei Monaten. Dasselbe oder eine Geldstrafe wurden für den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte verhängt. In der Praxis ergaben sich so problematische Fälle. So machte sich etwa ein Lehrer strafbar, der gefundenes kinderpornografisches Material weitergeleitet hatte, um eine Tat aufzudecken.
Beauftragte der Polizei für Kriminalitätsopfer aus Kempten hält Kinderpornografie-Gesetzesanpassung für angemessen
Dieses Beispiel des Justizministeriums kennt auch Petra Tebel. Sie ist Beauftragte der Polizei für Kriminalitätsopfer in Kempten. Dass das Gesetz nun angepasst wurde, hält Tebel für angemessen. Vor allem für Schüler, die unbedarft handelten. Oder für Menschen, die ein Bild weiterschicken, weil sie den Rat eines Dritten wollen. Wie im Falle des Lehrers.
Besonders häufig erlebt Tebel Fälle, bei denen Jugendliche leichtsinnig mit ihren Handys umgehen. Ein in der Umkleide fotografierter Mitschüler, ein „Oben-Ohne“-Bild der Freundin. Seit Handys bei jüngeren Kindern zur Normalität wurden, nehmen auch die Fälle von verbreiteten pornografischen Inhalten massiv zu, sagt Tebel. „Wir haben viele Straftaten, bei denen sich Jugendliche unbedarft Bilder aus Gruppen-Chats herunterladen.“ Das reiche aus, um strafrechtlich verfolgt zu werden. Passiert das etwa in einem Klassen-Chat, bei dem auch Kinder unter 14 Jahren Empfänger sind, komme automatisch der Verdacht des Kindesmissbrauchs hinzu. Die Folge kann ein Vermerk im Führungszeugnis sein, sagt Tebel. „Für bestimmte Berufsgruppen ist man dann einfach ausgeschlossen.“
Fokus auf schweren Taten
Die Opferschutzbeauftragte betont, dass es grundsätzlich richtig sei, die Verbreitung von Kinderpornografie streng zu verfolgen. Mit der jetzigen Gesetzesänderung könne aber der Fokus wieder auf den schweren Verbrechen liegen, und nicht auf versehentlichen Downloads. Unschuldige würden so nicht mehr verfolgt. Zudem wurde das Gesetz nun so geändert, dass Behörden und Gerichte im Einzelfall flexibel handeln können. Es sei jetzt wieder möglich, Verfahren einzustellen oder durch einen Strafbefehl zu erledigen. Wie sehr ein einziger Fall von Kinderpornografie auf einem Handy die Justiz in Anspruch nehmen kann, zeigt eine Berufungsverhandlung, die kürzlich vor dem Kemptener Landgericht stattfand. Angeklagt war ein Heranwachsender. Also ein Jugendlicher, der zum Zeitpunkt seiner Tat zwar schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war. Das Jugendstrafrecht kann so noch angewendet werden.
Der Angeklagte war zuvor vom Kaufbeurer Amtsgericht zu einem Dauerarrest von zwei Wochen sowie 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen, dass der Angeklagte mehrere Bilder mit kinderpornografischen Inhalten wissend auf seinem Handy gespeichert hatte. Dagegen legte die Verteidigung Berufung ein. Zu Prozessbeginn in Kempten waren der vorsitzende Richter sowie zwei Schöffen vor Ort. Dazu eine Sachverständige, ein Staatsanwalt sowie die Verteidigung. Doch die Verhandlung drohte zu platzen, weil die notwendige Dolmetscherin nicht kam. Der Vorsitzende Richter bat darum, die Berufung noch einmal zu überdenken. Das Urteil werde nicht milder als die Entscheidung des Amtsgerichts ausfallen, sagte er. Ein weiterer Verhandlungstag würde also vor allem Zeit und Kosten verursachen. Nach kurzer Beratung zog die Verteidigung die Berufung zurück.
Tipps für Eltern: Richtiger Umgang mit Smartphone bei Kindern
Ein richtiger Umgang mit Smartphones sei die beste Prävention, sagt Opferschutzbeauftragte Petra Tebel. Eltern empfiehlt sie, mit ihren Kindern einen Vertrag zu schließen. Darin könne etwa geregelt werden, dass Eltern regelmäßig in das Handy schauen dürfen. Natürlich gehe es dabei nicht um den Chat mit der besten Freundin. Aber darum, Grenzen offen zu kommunizieren. Kindern müsse klar gemacht werden, „dass mit einem Handy auch Verantwortung einhergeht“. Zudem gebe es Apps, die Anwendungen blockieren können.