Startseite
Icon Pfeil nach unten
Allgäu
Icon Pfeil nach unten

Allgäuerin klagt nach Corona-Impfung über Kopfschmerzen, doch eine Entschädigung bekommt sie nicht

Vermeintlicher Impfschaden

Allgäuerin klagt nach Corona-Impfung über Kopfschmerzen, doch eine Entschädigung bekommt sie nicht

    • |
    • |
    • |
    Eine junge Frau klagte nach einer Corona-Schutzimpfung über Kopfschmerzen.
    Eine junge Frau klagte nach einer Corona-Schutzimpfung über Kopfschmerzen. Foto: Bernd von Jutrczenka, dpa (Symbolfoto)

    Keine Masken-, keine Testpflicht: Die Corona-Notlage wurde vor über zwei Jahren für beendet erklärt. Dennoch gibt es das Virus freilich weiterhin - und die damals öffentlich empfohlene Corona-Impfung beschäftigt die Gerichte bis heute.

    Denn wer dadurch einen Gesundheitsschaden erleidet, kann Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben.

    Kopfschmerzen nach Corona-Impfung? Allgäuerin klagt

    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun Anfang Juni über den Fall einer 1990 geborenen Frau entschieden, die Entschädigungsleistungen wegen Kopfschmerzen geltend machte. Diese habe sie auf eine Corona-Schutzimpfung zurückgeführt, teilt das Landessozialgericht mit.

    Die Klägerin, die laut einem Gerichtssprecher seit langem unter Migräne gelitten habe, war im Mai 2021 mit einem mRNA-Impfstoff geimpft worden. Nachdem sie bei ärztlichen Untersuchungen kurz nach der Impfung zunächst noch über keine diesbezüglichen Beschwerden berichtete, gab sie bei einer stationären Behandlung Ende Juni 2021 dann an, seit etwa fünf Wochen unter Dauerkopfschmerzen zu leiden, die nur teilweise auf Schmerzmittel ansprächen und teilweise mit Übelkeit einhergingen, so das Gericht.

    Die Frau aus Immenstadt ging jedoch leer aus. Das Landesversorgungsamt sah keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Impfschaden. Die Frau erhielt somit keine Entschädigungsleistung.

    Kopfschmerzen nach Corona-Impfung? Klage abgewiesen

    Zu Recht, wie das LSG nun in zweiter Instanz entschieden hat, nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Reutlingen erfolglos geblieben war. Denn zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung genüge zwar die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

    „Für die Impfopferversorgung müsse aber – neben der Schutzimpfung und einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung als möglichem Impfschaden – auch eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, nachgewiesen sein, wie der Senat klargestellt hat“, so das LSG.

    Übliche Impfreaktionen seien etwa eine für wenige Tage anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit der Injektionsstelle oder auch Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Übelkeit für ein bis drei Tage. Eine hierüber hinausgehende Impfkomplikation als Grundvoraussetzung für eine Entschädigung sei bei der Klägerin nicht nachgewiesen.

    Deshalb wurde die Entschädigung abgelehnt

    Insbesondere habe sie gegenüber ihrem Hausarzt fünf Tage nach der Impfung und bei einer Vorstellung in einer HNO-Klinik Mitte Juni 2021 nicht über entsprechende Kopfschmerzen berichtet. Auch nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand träten Kopfschmerzen nur im Rahmen einer harmlosen, reversiblen Allgemeinreaktion innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach der Impfung auf, könnten in einem weitergehenden Zeitraum aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückgeführt werden, begründet das Gericht seine Entscheidung.

    Auch wenn es der Feststellung von Alternativursachen nicht bedürfe, habe die behandelnde Psychiaterin der Klägerin überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Zunahme der Problematik um die Nebenwirkung der Dauerbehandlung mit Methylphenidat handeln kann, welches die Klägerin seit zehn Jahren zur Behandlung von ADHS einnehme. Weiter wies das Landessozialgericht darauf hin, dass sich bei der Klägerin bereits aus einem Kopfschmerztagebuch aus dem Jahr 2014 eine Symptomatik ergebe, wie sie gegenwärtig beklagt werde.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden