In Unterthingau haben sich mehrere Wassersatzungen geändert.
Bild: Alexander Kaya
In Unterthingau haben sich mehrere Wassersatzungen geändert.
Bild: Alexander Kaya
In Unterthingau hat nun die Verwaltung die Wassersatzungen der Marktgemeinde auf den neuesten rechtlichen Stand gebracht. Sie wurden laut Geschäftsleiter Christian Czap soweit wie möglich an die staatlichen Mustersatzungen angepasst. Eine Gebührenerhöhung ist damit aber nicht verbunden.
In der Sitzung erläuterte Czap die Änderungen, denen der Marktrat zustimmen musste. So werden in der aktualisierten Wasserabgabesatzung unter anderem der gemeinsame Grundstücksanschluss, die Hauptsperrvorrichtung und die Anlagen des Grundstückseigentümers näher erläutert.
Sowohl beim Anschluss- und Benutzungsrecht als auch beim Anschluss- und Benutzungszwang gibt es Änderungen. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, darf Niederschlagswasser auch zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden. Dafür sind entsprechende Regeln zu beachten.
Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wurde dem geltenden Rechtsstand angepasst. So entfallen beim Beitragsmaßstab die Sätze „Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind.“ Änderungen gibt es auch bei den Beitrags-Nachberechnungstatbeständen.
Bei der Verbrauchsgebühren entfällt die Alternative, dass beim Bauwasser eine Gebühr nach umbautem Raum als Pauschale erhoben werden kann. Erweitert wurden die Regelungen für Gebührenschuldner. So ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft Gebührenschuldner. Und die Gebührenschuld liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht. Beiden Satzungsentwürfen wurde vom Gremium nacheinander zugestimmt.
Aus dem Gremium wurde die Frage laut, ob wegen der zu erwartenden Reparaturen von porösen Leitungen nicht eine Rücklage gebildet werden könne, um so den Bürgern zu ersparen, auf einmal eine große Summe bezahlen zu müssen. Da laut Czap dies möglich ist, wurde er beauftragt, entsprechende Berechnungen vorzunehmen und dem Marktrat vorzustellen.
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