Anlass ist eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Regensburg, nach der die Nutzung eines Hotel-Wellnessbereichs im Bayerischen Wald bei Einhaltung bestimmter Hygienevorgaben möglich sein soll.
Mit dem Eilbeschluss hatte das Gericht vorläufig festgestellt, dass die Infektionsschutz-Verordnung dem Betrieb des Innenschwimmbeckens sowie von zwei Saunen im Innen- und Außenbereich nicht entgegenstehe. Erforderlich sei dafür jedoch, dass die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Gericht gibt Antrag statt
Das Gericht gab dem Antrag statt, weil es ein vollständiges Betriebsverbot für die Wellness-Einrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus als nicht erforderlich angesehen hatte.
Landrätin: Prüfen rechtliche Aspekte
Im Oberallgäuer Landratsamt sieht man laut einer Pressemitteilung keinen Grund, für die hiesigen Hotels nicht genauso zu verfahren. „Derzeit prüfen wir zwar noch einige rechtliche Aspekte, ich gehe aber davon aus, dass wir die Nutzung dieser Bereiche wieder zulassen werden, sofern die einzelnen Betreiber unserem Gesundheitsamt individuelle, schlüssige und nachvollziehbare Hygienekonzepte vorlegen“, sagte die Landrätin. Klar sei aber, dass jedes Hotel einzeln betrachtet werden müsse.
