Wildcamping-Fällen im Allgäu

Ausnahme vom Verbot: Wie und wo Camping in der Allgäuer Natur erlaubt ist

Die Sonne scheint bei Sonnenaufgang durch die Frontscheibe eines VW Busses auf einem Parkplatz. Grundsätzlich ist das Übernachten auch im Zelt oder Biwak nur auf dafür ausgelegten Camping-Flächen erlaubt. Doch es gibt Ausnahmen.

Die Sonne scheint bei Sonnenaufgang durch die Frontscheibe eines VW Busses auf einem Parkplatz. Grundsätzlich ist das Übernachten auch im Zelt oder Biwak nur auf dafür ausgelegten Camping-Flächen erlaubt. Doch es gibt Ausnahmen.

Bild: Ingrid Kornberger/APA, dpa (Symbolbild)

Die Sonne scheint bei Sonnenaufgang durch die Frontscheibe eines VW Busses auf einem Parkplatz. Grundsätzlich ist das Übernachten auch im Zelt oder Biwak nur auf dafür ausgelegten Camping-Flächen erlaubt. Doch es gibt Ausnahmen.

Bild: Ingrid Kornberger/APA, dpa (Symbolbild)

Regelmäßig spürt die Polizei im Allgäu Wildcamper und Wildparker auf. Ihnen drohen saftige Bußgelder. Doch es gibt auch Camping-Ausnahmen.
14.04.2022 | Stand: 14:09 Uhr

Kaum zeigt sich das Wetter im Allgäu wieder von seiner besseren Seite, nehmen auch die Wildcamper-Fälle in der Region deutlich zu. Auch über Ostern zieht es Ausflüger und Urlauber ins Allgäu, nicht selten mit Wohnwagen und Campern.

Doch was ist nun eigentlich erlaubt beim Camping im Allgäu? Wo liegt die Grenze zwischen freiem Betretungsrecht und wildem Camping? Und was darf ich jenseits der Campingplätze im Allgäu tun?

Regel 1: Jeder darf die freie Natur betreten

Grundsätzlich darf jeder die freie Natur betreten, ohne dass es dafür eine Genehmigung vonseiten der Behörden braucht. Der Aufenthalt draußen soll laut dem bayerischen Umweltministerium vor allem "zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung" dienen.

Dieses sogenannte Betretungsrecht gilt allerdings nur für "Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen". Das bedeutet auch: rasten und verweilen in der freien Natur ist erlaubt.

Regel 2: In Naturschutzgebieten auf dem Weg bleiben

Freies Betretungsrecht bedeutet in Nationalparks und Naturschutzgebieten nicht, dass Menschen einfach kreuz und quer durch die Natur laufen dürfen. Dort ist es nämlich laut dem Bayerischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, auf den Wegen zu bleiben. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer auf nicht freigegebenen Flächen reitet oder fährt, den erwartet eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro im Naturschutzgebiet und Nationalpark und bis zu 2.500 Euro im Landschaftsschutzgebiet.

Auch teuer wird das Parken oder Abstellen von Autos, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie von Zelten: Bis zu 2.500 Euro werden im Naturschutzgebiet oder Nationalpark und bis zu 1.500 Euro im Landschaftsschutzgebiet fällig.

Ausgewiesene Campingplätze sind häufig durch solche Schilder ausgewiesen.
Ausgewiesene Campingplätze sind häufig durch solche Schilder ausgewiesen.
Bild: Felix Kästle, dpa (Archivbild)

Regel 3: Abseits von Campingplätzen und und Zeltplätzen ist Campen in der freien Natur verboten

Doch das große Aber: Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen ist abseits von genehmigten Zelt- oder Campingplätzen verboten. Das gilt als mehr als nur ein "normales Betreten" und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt.

Das bedeutet: Um fern von Campingplätzen in der freien Natur übernachten zu dürfen, braucht es die Zustimmung der oder des Grundstücksberechtigten.

Zudem ist es grundsätzlich verboten, in folgenden Schutzgebieten zu zelten, campen, biwakieren oder Feuer zu entzünden:

  • Nationalparks
  • Naturschutzgebieten
  • als Naturdenkmal geschützten Flächen
  • gesetzlich geschützten Biotopen
  • Wildschutzgebieten
  • geschützten Wildbiotopen
  • Wasserschutzgebieten

Regel 4: Feuermachen in der Natur ist nur mit Genehmigung erlaubt

Gleiches gilt für das Feuermachen in der Natur - ganz egal ob es sich dabei um ein Lagerfeuer oder einen Grill handelt. (Lesen Sie auch: Wie die Polizei Wildparker in die Schranken weisen will)

In Naturschutzgebieten gelten strengere Regeln. Man erkennt die Schutzgebiete an solchen Schildern, die meist an Wegen angebracht sind, die in das Gebiet führen.
In Naturschutzgebieten gelten strengere Regeln. Man erkennt die Schutzgebiete an solchen Schildern, die meist an Wegen angebracht sind, die in das Gebiet führen.
Bild: Uli Deck, dpa

Regel 5: Ohne Genehmigung ist nur ein Not-Biwak erlaubt

Auch wer kein Zelt aufstellt, sondern nur im Schlafsack unter freiem Himmel übernachten will - das sogenannte Biwakieren - darf das nicht einfach so tun. Auch dabei muss die oder der Grundstückseigentümer zustimmen.

Die einzige Ausnahme ist das Not-Biwak, also das ungeplante Nächtigen. Das greift zum Beispiel bei einer Bergtour, wenn jemand wegen eines triftigen Grunds nicht mehr weiterlaufen kann. So im Fall einer Verletzung, ungünstiger Wettersituation oder aufziehender Dunkelheit.

Dazu zählt laut Umweltministerium übrigens auch das "unvermeidbare Biwakieren" bei längeren Bergtouren, bei denen es keine andere Übernachtungsoption gibt. (Lesen Sie auch: Camping, Wandern, Gipfelfinder: Diese Apps sind nützlich für den Allgäu-Besuch)

Regel 6: Zeltlager müssen von der Gemeinde genehmigt werden

Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und gelegentlich, höchstens für zwei Monate aufgebaut werden, benötigen vorab eine Genehmigung durch die jeweilige Gemeinde. Gleiches gilt auch bei Lager mit Wohnwagen.

Doch auch beim erlaubten Zelten sollten die Menschen die Natur schützen. Das bedeutet konkret: Camperinnen und Camper müssen sich laut Umweltministerium so verhalten, "dass die Lebensgrundlage für wildlebende Tiere und Pflanzen soweit wie möglich erhalten" bleibt und nicht mehr als nötig beeinträchtigt werden.

In Landschaftsschutzgebieten braucht es neben der Zustimmung der oder des Grundstückseigentümers in der Regel auch eine Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde, um dort campen zu dürfen. (Lesen Sie auch: Naturschutz, Tourismus und Social Media: So arbeiten Allgäuer Rangerinnen)

Regel 7: Das gilt beim Feuermachen in der Natur

Klar ist: Wer in der freien Natur ein Feuer macht, muss dafür sorgen, dass für die Umgebung keine Brandgefahr besteht. Wenn die oder der Grundstücksberechtigte zugestimmt hat, dass ein Feuer entzündet werden darf, gelten dennoch folgende Regeln:

  • mindestens 100 Meter von einem Wald entfernt (bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der unteren Forstbehörde (Amt für Landwirtschaft und Forsten) notwendig)
  • mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen entfernt (bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde notwendig)
  • mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen (vom Dachvorsprung ab gemessen) entfernt
  • mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen entfernt
  • als Brennstoff darf nur Grillkohle oder unbehandeltes Holz - keine Altöle, Altreifen oder Kunststoffe - verwendet werden
  • das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden (für Lagerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahme der Gemeinde notwendig)
  • bei starkem Wind muss das Feuer gelöscht werden
  • beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein
  • übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und muss entsprechend entsorgt werden

Wer gegen die oben aufgeführten Regeln verstößt, muss mit einer saftigen Geldbuße rechnen. Wie hoch diese ausfallen kann und wo es im Allgäu Schutzgebiete gibt, erfahren Sie hier.

Gelten Zwischenübernachtungen auf der Durchreise als Campen?

Die Rechtslage zu Zwischenübernachtungen auf Parkplätzen ist laut dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC) nicht eindeutig. Um die eigene Fahrtauglichkeit wiederherzustellen, dürfe als "Notfallausnahme" eine Nacht auf Parkplätzen und am Straßenrand im eigenen Fahrzeug verbracht werden. Maximal zehn Stunden darf diese Pause nach Angaben des ADAC lang sein, "campingmäßiges Leben" ist aber nicht erlaubt. Bedeutet also: Wer auf der Durchreise tatsächlich wegen Müdigkeit oder sonstiger triftiger Gründe eine Schlafpause einlegen muss, sollte keine Campingmöbel oder ähnliches aufstellen.

Wenn es sich nur um eine Nacht und eine Notsituation handelt, dürfen Fahrerinnen und Fahrer von Autos oder Wohnmobilen diese laut ADAC folglich auf öffentlichen Parkplätzen verbringen.