„Mehrere Schwerverletzte auf Allgäuer Ski- und Rodelpisten.“ „Erneut Unfall im Ostallgäu: Frau schwer verletzt.“ „Jugendlicher bei Böllerexplosion schwer verletzt.“ Schlagzeilen wie diese waren in den vergangenen Tagen aus unserer Region zu lesen. Doch was genau umfasst die Formulierung „schwer verletzt“ eigentlich?
„Das ist für mich ein Schwerverletzter“
Wer Freunde oder Kollegen befragt, wird wohl in etwa folgende Antwort zu hören bekommen: „Jemand ist bewusstlos, blutet stark und man weiß nicht, ob er überlebt. Das ist für mich ein Schwerverletzter.“ Was viele nicht wissen: Die Polizei, auf deren Mitteilungen auch unsere Redaktion sich bezieht, fasst den Begriff deutlich weiter. „Wird eine Person aufgrund ihrer Verletzungen für mindestens 24 Stunden zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so gilt sie als schwer verletzt“, teilt ein Sprecher des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West.
Das sei in den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme geregelt. Bedeutet im Klartext: Die Spannbreite reicht von der Gehirnerschütterung wegen der Ärzte einen Patienten zur Beobachtung einen Tag im Krankenhaus behalten, über den Knochenbruch bis hin zur Beinamputation oder Innerer Blutungen. „Wenn es um Leben und Tod geht, schreiben wir in unseren Mitteilungen von lebensbedrohlicher Verletzungen“, teilte ein Sprecher mit.
Schutz der Persönlichkeitsrechte hat oberste Priorität
Leicht verletzt sind nach Polizei-Definition Menschen, die bei einem Unfall körperlichen Schaden erlitten haben, der ambulant oder bei einem Krankenhausaufenthalt von unter 24 Stunden behandelt wurde. Eine Verstauchung oder Prellung zählen beispielsweise häufig zu den leichten Verletzungen. Detaillierte Beschreibungen von Verletzungen werden in der Regel von der Polizei nicht veröffentlicht. Genauso wenig wie Informationen, die eine Identifizierung von Opfern oder Täter ermöglichen. „Der Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie von Opfern von Straftaten oder Unglücksfällen hat höchste Priorität“, heißt es in den Grundsätzen der polizeilichen Berichterstattung.
Stirbt ein Mensch infolge eines Unfalls, wird er von der Polizei als Getöteter bezeichnet. „Dabei werden alle Personen erfasst, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an dessen Folgen versterben“, teilt ein Polizeisprecher mit. Tritt der Tod Tage nach dem Unfall ein, werde die Öffentlichkeit mit einer so genannten Nachtragsmeldung darüber informiert. Diese wird beispielweise auch versendet, wenn es neue, wesentliche Erkenntnisse zu einem Unfallhergang bei einem besonders medienwirksamen Fall gibt.
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