Die einen tragen eine Maske, während sie über den Wochenmarkt schlendern und ihre Einkäufe tätigen, die anderen nicht. Manch einer setzt sie nur auf, wenn er an einem Stand ansteht. Und immer wieder verstohlene Blicke: Wie halten es die Umstehenden, was gilt denn nun? Um bei den sich ständig ändernden Corona-Regeln nicht den Überblick zu verlieren, hier die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wo gilt noch die Maskenpflicht?
In Gebäuden und geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Nahverkehr, in Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Die FFP2-Maskenpflicht ist dagegen gefallen. Keine Masken getragen werden müssen unter anderem in privaten Räumlichkeiten oder in der Gastronomie, solange man am Tisch sitzt. Von der Pflicht befreit ist außerdem Personal in Kassen- und Thekenbereichen, sofern beispielsweise durch transparente Trennwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Unter freiem Himmel gilt die Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen. Unter anderem auf den Wochenmärkten in Kempten und Memmingen müssen keine Masken aufgesetzt werden, allerdings sollte auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet werden. Dies gilt auch direkt an der Zapfsäule beim Tanken. In Wertstoffhöfen gibt es in der Regel ebenfalls keine Maskenpflicht mehr.
Was gilt eigentlich: Die Inzidenz oder die Ampel?
Eine bayernweite Krankenhausampel regelt, ob strengere Maßnahmen in Kraft treten. Springt sie auf gelb, greifen striktere Regeln, wie zum Beispiel eine FFP2-Maskenpflicht. Als Testnachweis gilt dann nur noch ein PCR-Test. Aktuell steht die Ampel auf grün. Sie wird gelb, wenn über sieben Tage hinweg mehr als 1200 neue Corona-Patienten in den bayerischen Krankenhäusern behandelt werden müssen. Beim Inzidenzwert ist nur noch eine Schwelle relevant: Ab einem Wert von 35 gilt in vielen Bereichen die 3G-Regel.
Wie sieht es mit Veranstaltungen aus?
Für größere Veranstaltungen jeder Art gilt: Es dürfen gleichzeitig höchstens 25 000 Personen zugelassen werden. Ausnahmen gibt es unter anderem für große Fußballstadien. Bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern dürfen Eintrittskarten nur personalisiert verkauft werden, der Ausschank von Alkohol ist verboten. Zudem muss der Veranstalter bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein Infektionsschutzkonzept vorlegen.
Sind Tagesausflüge nach Österreich ohne Weiteres möglich?
Österreichs Grenzen sind geöffnet. Einreisende müssen allerdings nachweisen dass sie getestet, geimpft oder genesen sind (3-G-Regel). PCR-Tests dürfen dabei nicht älter als 72 Stunden, Antigentests nicht älter als 48 Stunden sein.
In der Innengastronomie gilt für Besucher die 3-G-Regel. Doch was ist mit den Mitarbeitern?
Laut Frank-Ulrich John, Sprecher des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbands, gibt es für die Mitarbeiter weder eine Impfpflicht, noch muss das Personal Auskunft über den Impfstatus erteilen. Der Arbeitgeber müsse zwar Tests anbieten, der Mitarbeiter kann aber selbst entscheiden, ob er sich testen lässt. Rechenschaft darüber müsse nicht abgelegt werden.
Welche Betriebe haben eigentlich noch geschlossen?
Volksfeste sind nicht erlaubt, zudem müssen Bordelle sowie Swingerclubs und Tabledancebars geschlossen bleiben, da sie laut Gesundheitsministerium mit Bordellen vergleichbar sind. Thermen und Saunen können mit einem Infektionsschutzkonzept öffnen. Dampfbäder und Infrarotkabinen sollen laut Ministerium zu bleiben, da sie bei Temperaturen von bis zu 45 beziehungsweise 50 Grad Celsius arbeiten. Man nehme an, dass dies nicht zur Inaktivierung des Virus ausreicht.
Lesen Sie auch: Alles was sie zur Corona-Impfung für Kinder wissen sollten