Die Stadt Lindenberg hat geregelt, wann der Rasenmäher laufen darf und wann nicht.
Bild: Susi Donner (Archiv)
Die Stadt Lindenberg hat geregelt, wann der Rasenmäher laufen darf und wann nicht.
Bild: Susi Donner (Archiv)
Wer seinen Rasen mäht, hat in Lindenberg künftig abends eine Stunde länger Zeit: Das ist eine wesentliche Änderung der neuen Lärmschutzverordnung, die der Stadtrat einstimmig beschlossen hat. Die bisherige stammt aus dem Jahr 2002 und musste erneuert werden. Nach 20 Jahren verlieren alle Verordnungen in Bayern ihre Rechtskraft, wie Ordnungsamtsleiter Tomas Geiger erklärte. Nachfolgend ein Überblick, was in Lindenberg künftig in Sachen Lärmschutz gilt. Dabei geht es vor allem um Gartenarbeiten und Musik.
Störende Haus- und Gartenarbeiten dürfen künftig bis 20 Uhr erledigt werden. Bisher mussten Rasenmäher, Trimmer und Laubbläser ab 19 Uhr ruhen. Die Stadt begründet die Anpassung mit dem „veränderten Freizeitverhalten“ der Menschen. Andere Kommunen im Westallgäu haben als Grenze seit längerem 20 Uhr in ihren Verordnungen. Beginnen darf man mit den Arbeiten morgens um 7.30 Uhr.
Sie muss von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr herrschen. In der Zeit müssen störende Haus- und Gartenarbeiten unterbleiben. Als Beispiele nennt die Stadt in ihrer Verordnung das Sägen und Hacken von Holz, Bohren und Hämmern, das Mähen und Trimmen von Rasen, Heckenscheren und die Nutzung von Heimwerkzeugen. Betroffen davon sind auch Hausmeister und gewerblich tätige Dienstleister, sofern sie Arbeiten übernehmen, die „typischerweise von Haus- oder Gartenbesitzern“ ausgeführt werden. Darunter fällt beispielsweise die Pflege des Gartens eines Einfamilienhauses. Ausgenommen von der Mittagsruhe sind dagegen Haus- und Gartenarbeiten, die „typischerweise von Gewerbetreibenden oder öffentlichen Auftraggebern ausgeführt werden“. Darunter fallen laut Ordnungsamtsleiter Geiger beispielsweise Baumfällarbeiten oder das Mähen von großen Grünanlagen an Schulen.
Ausgenommen von den Regeln sind unaufschiebbare Arbeiten. Dazu zählt die Verhinderung oder Beseitigung eines Notstandes – denkbar beispielsweise bei Unwettern – oder alle Tätigkeiten, um einen erheblichen Schaden zu verhindern.
Dem Thema ist ein eigener Paragraf gewidmet. Demnach dürfen Radios, CD-Player oder andere Wiedergabegeräte nur so laut betrieben werden, dass damit keine „unwesentliche Beeinträchtigung verbunden ist“. Die Formulierung schlug Michael Wegscheider (SPD) vor. Die Grenze sieht die Rechtssprechung grob dann überschritten, wenn die Musik beim Nachbar lauter als in Zimmerlautstärke ankommt – nachts circa 30 Dezibel, untertags 40 Dezibel.
Hunde und andere Haustiere müssen so gehalten werden, dass andere Menschen „nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört“ werden. Das kann durch andauerndes Bellen oder Heulen geschehen. Eine Dauer, ab wann der Hundelärm unzumutbar wird, ist in der Satzung nicht genannt. Allerdings gibt es dazu immer Gerichtsurteile. Laut einem Oberlandesgericht beispielsweise ist zehn Minuten ununterbrochenes Bellen Nachbarn untertags noch zuzumuten.
Die Stadt kann bei Verstößen Bußgelder bis zu 5000 Euro verhängen. Das ist in der Vergangenheit allerdings noch nicht passiert. „Es ist aber denkbar und möglich“, sagt Thomas Geiger – wenn jemand hartnäckig gegen die Bestimmungen verstoße. Normalerweise genüge eine Ermahnung oder ein Hinweis, dann würden sich Bürger an die Regeln halten.
Wenn es Beschwerden gab, dann laut Geiger wegen Störung der Mittagsruhe. Dabei gehe es meist ums Rasenmähen. Und zwar vor allem in den Monaten Mai bis August, also wenn das Grün in den Gärten sprießt.
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