Eine Kinderärztin aus der Oberpfalz hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) München eine Niederlage gegen das Bewertungsportal Jameda eingesteckt. Die Medizinerin wollte erreichen, dass die Firma ihre Daten löscht und kein Profil mehr über sie veröffentlicht. Nachdem sie schon vor dem Landgericht München I gescheitert war, wies nun auch das OLG ihre Berufung zurück, lies aber eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Keine Verletzung der DSGVO
Die Ärztin hatte ihren Widerstand gegen die ungewollte Listung in dem Ärzteportal sowohl auf die europäische Datenschutzgrundverordnung als auch auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch gestützt. Die Richter waren jedoch der Meinung, dass keine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliege. Heutzutage müsse sich die Öffentlichkeit aus dem Internet informieren können.
Auch sei die konkrete Ausgestaltung der Profile - zahlende Premium-Kunden werden von Jameda ansprechender präsentiert - inzwischen so von der Firma angepasst worden, dass es nicht mehr zu einer Wettbewerbsverzerrung komme. Allerdings kann die Ärztin laut Urteil vorgerichtliche Anwaltskosten geltend machen, weil zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch ein entsprechender Löschungsanspruch wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung gegeben gewesen sei.
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