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Helfen kann teuer sein

Teurer Freundschaftsdienst

Helfen kann teuer sein

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    Gut gemeint - doch auch bei Freundschaftsdiensten kann schnell mal was kaputt gehen.
    Gut gemeint - doch auch bei Freundschaftsdiensten kann schnell mal was kaputt gehen. Foto: Bernhard Weizenegger

    Als ein Oberallgäuer kürzlich aus seinem Urlaub zurück kam, erwartete ihn eine böse Überraschung: Eine mehrere tausend Euro teure Holzfigur, die zu Dekorationszwecken auf einem Sockel stand, war beschädigt worden. Eine Nachbarin, die während der Abwesenheit des Eingtümers im Haus nach dem Rechten sah, hatte das wertvolle Stück beim Lüften versehentlich heruntergeworfen. Die Frage, die sich nun stellte: Wer muss eigentlich für solch einen Schaden aufkommen?

    „Solche Gefälligkeitsschäden gibt es sehr oft“, sagt Andrea Gschwend von der Allianz Vertretung in Sulzberg. Gemeint sind damit Schäden, die entstehen, während man einem Nachbarn oder Bekannten kleine Freundschaftsdienste erweist. Wer davon ausgeht, dass der zahlen muss, der den Gefallen erbeten hat, irrt.

    „Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig: Wer einen Schaden verursacht, muss auch dafür gerade stehen“, sagt Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). In vielen Privathaftpflicht-Verträgen seien daher sogenannte „Gefälligkeitshandlungen“ abgedeckt. Je nach Vertrag können diese mit einer Selbstbeteiligung verknüpft sein.

    Auch Marc Armatage, der Vorsitzende des Anwaltsvereins Kempten, sagt: „Sofern eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist, muss der Verursacher voll für den Schaden haften, auch wenn man dem Nachbarn nur einen Gefallen tun wollte“. Diese Aussage untermauert er mit einem Urteil, das der Bundesgerichtshof im Frühjahr dieses Jahres gefällt hat. Der Fall: Während der Abwesenheit eines Hauseigentümers hatte ein hilfsbereiter Nachbar sich um dessen Garten gekümmert. Nach dem Blumengießen vergaß er, den Wasserhahn für den Gartenschlauch abzustellen.

    Über Nacht baute sich im Schlauch ein so großer Druck auf, dass die Spritze am Schlauchende wegflog. Das Wasser floß ungehindert aus dem Schlauch und sorgte für eine Überschwemmung im Untergeschoss des Hauses. So entstand ein Schaden von rund 11 000 Euro. Die Richter entschieden, dass der Hauseigentümer Anspruch auf Schadensersatz hat. „Ich glaube, dass dieses Urteil den Haftungsmaßstab zementiert“, sagt Armatage.

    Haftungsfrage vorher klären

    Anders sei es, wenn der Schadensverursacher keine Haftplichtversicherung habe. Ohne diese werde, sagt Armatage, im Einzelfall entschieden, ob er zahlen muss. Das sei dann Auslegungssache und häufig kompliziert.

    Laut Suliak setzen die Gerichte in solchen Fällen oft einen „stillschweigenden Haftungsausschluss“ voraus. Das bedeutet: Man geht davon aus, dass die Beteiligten einen solchen vereinbart hätten, wenn sie sich vorher über Haftungsfragen Gedanken gemacht hätten. Voraussetzung ist dabei, dass der Helfer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Um Streit zu vermeiden rät der GDV allen Helfern, vor Beginn ihrer Tätigkeit ein formloses Schreiben aufzusetzen, in dem sie sich von jeglicher Haftung freistellen lassen, auch wenn im Alltag wohl kaum jemand an so etwas denkt. Im Fall des Oberallgäuers zahlte die Haftplichtversicherung der Nachbarin den Schaden.

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