Gerade jetzt, kurz vor Weihnachten, klingelt an vielen Allgäuer Haustüren häufig die Post. Nach und nach kommen die letzten Geschenke für die Bescherung in weniger als zwei Wochen an. Und genau dann - der Klassiker - ist man oft nicht zuhause.
In diesen Fällen hilft oft die Nachbarschaft aus. Aber in welchen Fällen dürfen Paketzusteller mein Päckchen überhaupt an andere abgeben? Muss ich die Pakete meiner Nachbarn annehmen? Hafte ich, wenn der Inhalt beschädigt wird?
Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt, welche Rechte und Pflichten gelten.
Unter welchen Umständen wird mein Paket an den Nachbar gegeben?
Zuerst einmal gilt: Natürlich darf ein Zusteller ein Paket überhaupt erst an einen Nachbarn geben, wenn der eigentliche Empfänger nicht zuhause ist.
Aber auch dann dürften Päckchen laut Bueb rein rechtlich gesehen nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung an Dritte gegeben werden. In der Praxis behielten sich die meisten Paketdienste wie DHL, Hermes, UPS und Co. allerdings in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Pakete auch ohne schriftliche Bestätigung an Nachbarn zu überreichen.
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Als "Nachbar" gelten laut DHL alle Menschen in der "unmittelbaren Nachbarschaft". Wie weit sich die unmittelbare Nachbarschaft erstreckt ist nicht näher definiert. Bueb fügt an, dass es bei Wohnungen im besten Fall Personen sein sollten, die im selben Haus wohnen.
Kann ich verhindern, dass meine Pakete an (bestimmte) Nachbarn gegeben werden?
Die DHL schreibt: "Leider ist ein Ausschluss der Zustellung an einen bestimmten Nachbar nicht möglich. Sie können uns allerdings gerne einen Nachbarn nennen, an den wir Ihre Sendung geben, wenn Sie einmal nicht zuhause sind."
Bueb meint allerdings, dass es oft möglich wäre, bestimmte Nachbarn auszuschließen. Man müsse allerdings schon vor der Bestellung eine schriftliche Erklärung an den Paketzusteller schicken.

Alternative Ablagevertrag
Wer sich mit dem Gedanken unwohl fühlt, dass das eigene Paket bei den Nachbarn landen könnte, der hat bei allen größeren Paketdiensten eine Alternativ-Möglichkeit. Mit einem Ablagevertrag dürfen Zusteller Päckchen an einem vereinbarten Ort auf dem Grundstück des Empfängers ablegen. Dafür bieten sich beispielsweise Garage oder Geräteschuppen an.
Voraussetzung für den Ort:
- frei für Paketzusteller zugänglich (nicht abgeschlossen)
- trockene Lagerung möglich
- nicht für Dritte einsehbar
Muss ich das Paket meines Nachbarn annehmen?
"Nein, das ist eine reine Gefälligkeit", sagt Bueb. Niemand sei verpflichtet, Päckchen für Nachbarn aufzubewahren. Wenn man sich allerdings dafür entscheide, trage man eine gewisse Verantwortung für das Paket. Buebs Appell: "Sie sollten pfleglich damit umgehen."
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Wenn der Nachbar das Paket nicht abholt, dann sollte man selbst aktiv werden. Bueb habe schon oft erlebt, dass Menschen nicht wüssten, bei welchem Nachbar das Päckchen liegt oder dass ihr Paket überhaupt angekommen ist. Eigentlich sollten Zusteller den Namen des Nachbarn gut leserlich auf einem Zettel für den eigentlichen Empfänger hinterlassen. "In der Praxis klappt das aber nicht immer."
Hafte ich für das Paket, das ich für meinen Nachbarn entgegennehme?
Grundsätzlich nicht. Wenn das Paket des Nachbarn aus Versehen herunterfalle, dann hafte man nicht. Man dürfe das Päckchen allerdings auf keinen Fall einfach vor der Tür des Nachbarn abstellen, so Bueb. Wenn dann etwas mit dem Inhalt des Pakets passiere, dann hafte man selbst. Oder natürlich wenn man das Päckchen mit Absicht beschädige und "einfach in den Schnee hinauswirft."