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Rasenmähen und Wand anbohren: Wann Du laut sein darfst

Lärm im Alltag

Rasenmähen und Wand anbohren: Wann Du laut sein darfst

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    Rasenmähen und Wand anbohren: Wann Du laut sein darfst
    Rasenmähen und Wand anbohren: Wann Du laut sein darfst Foto: Hermann Ernst

    Rasenmähen zur Mittagszeit. Schneeräumen um 5 Uhr morgens. Baustellenlärm nach 22 Uhr. Was darf man, was darf man nicht? Da es von örtlichen Verordnungen bis zu Bundesgesetzen eine Vielzahl von Regelungen gibt, ist es nicht einfach, Licht in den Vorschriften-Dschungel zu bringen.

    Auch die Frage, welches Amt für welche Art von Lärm zuständig ist, ist nicht leicht zu beantworten. „Das Thema Lärm ist extrem komplex“, sagt Heribert Schaller, Leiter des Umweltamtes der Stadt Kaufbeuren. Oft müsse auch im Einzelfall entschieden werden, was zulässig ist und was nicht.

    „Bei Lärmbeschwerden kann man sich auf jeden Fall zuerst beim Umweltamt melden. Dort wird einem dann weitergeholfen“, verspricht Schaller. Um Ärger vorzubeugen, raten die Behörden, mit Nachbarn zu sprechen, falls ausnahmsweise lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden sollen, die eigentlich nicht zulässig wären. Wenn man sich dann nicht einigen kann, müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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    Foto: Hermann Ernst

    Lärmintensive Geräte/Maschinen In Kaufbeuren gibt es keine allgemein geschützte Mittagsruhe, das heißt: Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen an Werktagen durchgehend von 7 bis 20 Uhr ausgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Hämmern, Bohren, Holzhacken und Rasenmähen. Extreme Störer, wie Laubsauger oder Laubbläser, dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten allerdings nur von 9 bis 13 Uhr und wieder von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.

    Gewerblicher Lärm fällt nicht unter diese Regelung. Auch für Renovierungsarbeiten greifen andere Richtlinien. Diese sind keine regelmäßigen Arbeiten und gehören zum Bereich Baulärm. Dieser ist auch über die Mittagszeit zulässig. Bundesweit ist außerdem geregelt, dass in Wohngebieten, Sondergebieten für Fremdenbeherbergung und Gebieten um Krankenhäuser und Pflegeanstalten zu bestimmten Zeiten Geräte und Maschinen ohne CE-Kennzeichnung nicht betrieben werden dürfen.

    Dies gilt von Montag bis Samstag von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Gewerbetreibende sind davon genauso betroffen wie der Privatmann im Garten oder der Helfer auf der privaten Baustelle.

    Baulärm Für Baustellen gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm. Darin sind Immissionsrichtwerte für Tag und Nacht festgelegt. Als Tag wird die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr bezeichnet. Da auf den meisten Baustellen der deutlich niedrigere Nachtimmissionsrichtwert nicht eingehalten werden kann, ist ein Baustellenbetrieb in der Regel nur am Tag zulässig. Ausnahmen kann es aber geben, wenn es beispielsweise aus technischen Gründen notwendig ist, auch nachts zu arbeiten. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, in welchem Gebiet die Baustelle liegt. So werden in einem Wohngebiet höhere Anforderungen an den Lärmschutz gestellt als in einem Gewerbegebiet.

    Landwirtschaft Landwirtschaftliche Geräusche müssen im Einzelfall beurteilt werden. Je nach Lärmquelle (wie Heulüfter und Erntetätigkeit) und Lage eines von den Geräuschen betroffenen Nachbarwohnhauses gelten unterschiedliche Anforderungen. Unumgängliche Erntearbeiten, auch während der Nachtzeit, muss die Nachbarschaft hinnehmen. Der Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge überschreitet in der Regel nicht die zulässigen Immissionsgrenzwerte und gilt damit als zumutbar. Stationäre Anlagen, beispielsweise Heulüfter, müssen hingegen auch die Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfüllen.

    Private und öffentliche Feste Private Feiern sind nicht öffentlich genehmigt, deshalb fallen sie auch nicht unter das Immissionsrecht, sondern zählen zum Privatrecht. Somit haben sie eigentlich keine Grenzen, solange keine Nachbarn oder Anwohner belästigt werden. Bei lauten Familienfeiern oder Gartenfesten im Freien muss allerdings die Nachtruhe ab 22 Uhr beachtet werden. Gewerbliche Veranstaltungen sind im Gegenzug vom Ordnungsamt genehmigt und unterliegen einer Lärmverordnung, die eingehalten werden muss.

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