Die bayerische Corona-Verordnung mit weitreichenden Einschränkungen bleibt vorerst in Kraft. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung erneut ab, die Regelungen durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Allerdings ist damit nicht in der Hauptsache entschieden.
Mehrfach musste sich das Gericht bereits mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie auseinandersetzen. Erst vergangene Woche hatten die Verfassungsrichter auf eine Popularklage hin die Außerkraftsetzung abgelehnt. Die Antragsteller hatten hier ihre Freiheitsrechte verletzt gesehen, unter anderem die Freiheit der Person, die Freizügigkeit und die allgemeine Handlungsfreiheit.
So argumentierten die Steller des Antrags
In der jüngsten Popularklage argumentierten die Antragsteller nun, der Sieben-Tage-Inzidenzwert, auf den der Freistaat die Grundrechtseingriffe im Wesentlichen stütze, sei unzutreffend, weil die zugrundeliegenden PCR-Tests nicht aussagekräftig seien. Es drohe auch keine Überlastung des Gesundheitssystems. Die Schutzmaßnahmen seien zur Bekämpfung der Pandemie weder geeignet noch erforderlich - noch verhältnismäßig. Die Gefahren der Pandemie würden überschätzt.
"Es mag Stimmen geben, die die Eignung der Inzidenzzahlen zur Bewertung des Infektionsgeschehens, die Zuverlässigkeit von PCR-Tests sowie eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verneinen, die Gefährlichkeit des Virus SARS-CoV-2 infrage stellen und die ergriffenen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung - entgegen den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts - als wirkungslos ansehen", erläuterte das Gericht. "Das rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf eines Verfassungsverstoßes des Normgebers."
Gericht: Staat berechtigt und verpflichtet
Es sei gerade dessen Aufgabe, die in der öffentlichen Diskussion vertretenen und teils kontroversen Auffassungen zu gewichten und eine Entscheidung zu treffen. Der Staat sei zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zum Handeln nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet.
Es sei nicht feststellbar, dass der Freistaat mit seiner Corona-Verordnung die Spielräume des Infektionsschutzgesetzes überschritten oder Grundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt habe. Es spreche auch nichts dafür, dass die verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei den - teils schwerwiegenden - Grundrechtseingriffen verletzt worden sei. In der Verordnung sind quasi sämtliche Anti-Corona-Maßnahmen in Bayern geregelt, darunter die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, die nächtliche Ausgangssperre sowie der Lockdown mit Geschäfts-, Schul- und Kita-Schließungen.
Knapp 100 Klagen gegen Corona-Maßnahmen
Seit Beginn der Pandemie sind am Verfassungsgerichtshof an die hundert Popularklagen gegen diverse Corona-Maßnahmen eingegangen. Über einen Teil gab es Eilentscheidungen, die Hauptsache steht aber noch aus.
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