Wenn der langjährige Hausarzt in Rente geht, sorgt das bei vielen Patienten für Unsicherheit. Wer soll mich weiterbehandeln? Wird sich beim neuen Arzt etwas ändern? Das sind Fragen, die sich auch ein Leser aus einem Weiler bei Obergünzburg gestellt hat. Er war für sich und seine pflegebedürftige Frau auf der Suche nach einem neuen Arzt, der auch Hausbesuche übernimmt. Über seinen jetzigen Arzt, Dr. Christoph Mogl in Obergünzburg, hatte er die Behandlung bei einem anderen Mediziner aus der Region beantragt.
Nach Angaben des Lesers hat dieser Mediziner nach knapp vier Wochen ausrichten lassen, dass er seine gesetzlich versicherte Frau und ihn nicht behandeln kann. Als Grund habe er angegeben, dass die beiden für ihn zu weit weg für Hausbesuche wohnen würden. Der Leser beschreibt diesen Vorfall als „ganz unangenehme Angelegenheit“. Er habe sich schließlich rechtzeitig auf die Suche nach einem neuen Arzt gemacht. Er sei zudem verwundert, dass der angefragte Arzt Hausbesuche in dieser Entfernung ablehne.
Jodok Müller, Pressereferent bei der Bayerischen Landesärztekammer, sagt dazu: „Grundsätzlich muss ein Arzt einen neuen Patienten nicht aufnehmen.“ Ausnahme seien Notfälle, in denen schnelles Handeln gefordert ist. Eine weitere Einschränkung liege vor, wenn der Hausarzt Vertragsarzt der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sei, also gesetzlich versicherte Patienten behandelt.
Ablehnung nur in Einzelfällen
Diese Zusammenarbeit mit den KV verpflichtet den Hausarzt prinzipiell, einen gesetzlich versicherten Patienten zu behandeln, sagt Michael Stahn von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern. Doch es gibt Ausnahmen: Im sogenannten Bundesmantelvertrag, der die Versorgung regelt, steht: „Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen.“
Stahn ergänzt, dass dies beispielsweise gelte, wenn eine Praxis überlastet sei und somit keine freien Kapazitäten für neuen Patienten habe. Ein anderer Fall könne sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört ist, wenn etwa therapeutische Anweisungen nicht befolgt werden.
Da gerade in ländlicheren Gegenden die Hausärzte rar geworden sind, sind Hausbesuche, wie das Beispiel des Lesers zeigt, längst nicht mehr selbstverständlich. Auch hierzu gibt der Bundesmantelvertrag Auskunft: „Besuche außerhalb seines üblichen Praxisbereiches kann der Vertragsarzt ablehnen.“ Eine genaue Definition, welchen Radius der Praxisbereich umfasst, gibt es nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung möchte zu diesem konkreten Fall keine Bewertung abgeben.
Inzwischen fündig geworden
Für den Patienten aus dem Günztal ist das Vertrauensverhältnis zu dem Arzt nachhaltig beschädigt. Für ihn hat sich die „unangenehme Angelegenheit“ aber mittlerweile aufgelöst: Er hat für seine Frau und sich einen neuen Hausarzt in Ronsberg gefunden, der auch Hausbesuche zugesagt hat.