Ab 30. Mai dürfen Hotels und Ferienunterkünfte in Bayern wieder Touristen empfangen. Doch es gilt, einige Regeln zu beachten.
Bild: Philipp von Ditfurth/dpa (Symbolbild)
Ab 30. Mai dürfen Hotels und Ferienunterkünfte in Bayern wieder Touristen empfangen. Doch es gilt, einige Regeln zu beachten.
Bild: Philipp von Ditfurth/dpa (Symbolbild)
Ab dem 30. Mai (Pfingstwochenende) dürfen Touristen wieder in den bayerischen Unterkünften übernachten. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze. Kunden wie Personal müssen ein striktes Hygienekonzept einhalten.
Nur Gäste, die entsprechend der Corona-Beschränkungen Kontakt zueinander haben dürfen, dürfen sich in der Unterkunft ein Zimmer teilen.
Gemeinschaftsduschen, geteilte Sanitärbereiche oder auch von mehreren Gästen genutzte Kochbereiche sind geschlossen und dürfen nicht benutzt werden.
Der Check-in an der Rezeption der Unterkunft ist regulär möglich. Allerdings muss der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten und der Check-in so schnell wie möglich durchgeführt werden.
Besonders in Bereichen, die von vielen Gästen genutzt werden, wie Flure, Gänge, Treppenhäuser und Außenbereiche, ist der Mindestabstand einzuhalten. Außerdem müssen Gäste und Personal dort einen Mund- und Nasenschutz tragen. Ausnahme: in den Außenbereichen ist eine Maske keine Pflicht.
Die geltenden Hygienestandards müssen auch vom Reinigungspersonal eingehalten werden. Die Zimmer werden möglichst in Abwesenheit der Gäste gesäubert.
Gegenstände, die von mehreren Gästen benutzt werden, müssen nach der Benutzung ausgewechselt werden. Ist das, wie bei Fernbedienungen, nicht möglich, müssen diese vom Personal gründlich gereinigt werden.
Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios und Wellnessbereich sind geschlossen und dürfen nicht genutzt werden.
Freizeiteinrichtungen im Freien dürfen ab dem 30. Mai ihre Tore öffnen. Der Mindestabstand von 1,5 Meter muss eingehalten werden. Zudem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes Pflicht.
Stadt- und Gästeführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und durch Besucherbergwerke sind ab dem 30. Mai erlaubt. Der Mindestabstand von 1,5 Meter muss eingehalten werden. Zudem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes Pflicht.
Fluss- und Seeschifffahrten sowie auch Fahrten mit Seilbahnen und touristischen Bussen und Bahnen sind ab dem 30. Mai erlaubt. Der Mindestabstand von 1,5 Meter muss eingehalten werden. Zudem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes Pflicht.
Seit dem 18. Mai ist der Gastronomiebetrieb in den Außenbereichen bis 20 Uhr möglich. Ab dem 25. Mai können Speiselokale – unter strengen Hygienevorschriften – wieder bis 22 Uhr öffnen.
Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern muss zwischen Kunden und Personal eingehalten werden. Sollte der Abstand, beispielsweise beim Bezahlvorgang, nicht möglich sein, muss dies kurzgehalten werden.
Gäste, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Corona-Infizierten hatten oder Corona-typische Symptome aufweisen, dürfen eine Gaststätte weder im Außen- noch Innenbereich besuchen.
Seit 18. Mai dürfen Restaurants den Außenbereich von 6 bis 20 Uhr geöffnet haben. Ab dem 25. Mai sollen Gäste auch im Speiselokal von 6 bis 22 Uhr bedient werden dürfen. Die Gaststätten dürfen außerhalb dieser Zeiten auch Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen.
1,5 Meter.
Beim Betreten und Verlassen der Gaststätte muss eine Maske getragen werden. Auch wenn der Gast zwischendurch vom Tisch aufsteht, ist ein Mundschutz Pflicht. Am Tisch ist das nicht nötig.
In der Küche müssen die Mitarbeiter nur einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Um mögliche Kontakte zwischen Gästen und Personal im Notfall nachvollziehen zu können, muss ein Gast pro Tisch seine Kontaktdaten hinterlassen. In vielen Gaststätten muss man sich dafür beim Betreten in eine Liste eintragen. Diese ist vom Betreiber so zu verwahren, dass sie Dritten nicht zugänglich ist.
Das ist nicht nötig. Die Gäste haben selbst dafür zu sorgen, dass sie sich nur mit Personen an einen Tisch setzen, mit denen es ihnen erlaubt ist.
Um unnötiges Umherlaufen der Gäste zu vermeiden, muss ein Mitarbeiter die Gäste an einem Tisch platzieren.
Generell soll eine Reservierung im Voraus erfolgen. Wer spontan einkehren möchte, muss seine Kontaktdaten vor Ort angeben. Gruppenreservierungen über mehrere Tische sind nicht möglich.
Nach aktueller Regellage dürfen zwei Familien an einem Tisch sitzen. Der Mindestabstand muss in diesem Fall nicht eingehalten werden.
Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen entsprechend verpackt sind. Beim Geschirr und Besteck muss sichergestellt werden, dass dieses nicht von mehreren Personen berührt wird.
Gläser, Geschirr und Besteck müssen bei mindestens 60 Grad gespült werden.
Bedarfsgegenstände wie Salz- und Pfefferstreuer, Soßen und Speisekarten sollen auf das Notwendigste beschränkt werden. Andernfalls müssen sie bei Gastwechsel gereinigt werden. Speisekarten sollten als Aushang oder in digitaler Form zur Verfügung stehen.
Warum bayerische Gastronomen noch nicht durch die Krise sind, lesen Sie hier.